Tagesaktuelle Preissysteme in Katalogen

Urteil schafft Wettbewerbsgleichheit für Katalog und Internet
Redaktion (allg.)
Wettbewerbsgleichheit für Angebote im gedruckten Katalog und Internet: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Angaben des Deutschen ReiseVerbands (DRV) tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen – in eingeschränktem rechtlichen Rahmen – für zulässig erklärt. Damit habe das oberste deutsche Gericht bekräftigt, wie wichtig die Ende 2008 vom DRV erreichte Änderung der BGB Informationspflichtenverordnung war, die eine Anpassung der Katalogpreise unter bestimmten Voraussetzungen und in engen Grenzen ermöglicht. In der Entscheidung, die am 29. April 2010 bekanntgegeben wurde, urteilten die Richter aufgrund der neuen Rechtslage, dass sich Reiseveranstalter in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- oder -abschläge vorbehalten dürfen. Damit darf im gedruckten Reisekatalog ein Grundpreis für eine Pauschalreise genannt werden, der sich je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen erhöhen oder ermäßen kann. Da sich Preise noch vor der Buchung ändern können und dies im Internet auch tagesaktuell abgebildet werden kann, ist diese Tagesaktualität nun auch für den Katalog möglich. Voraussetzung für diese Preisanpassung der Reiseanbieter ist ein Preisanpassungsvorbehalt nach der BGB-Informationspflichtenverordnung, der in dem Katalog des Veranstalters angegeben sein muss.