DRV sieht Nachbesserungsbedarf bei Insolvenzsicherung

Viele Einzelpunkte bedürften der Klarstellung, so der Reiseverband.

Der DRV macht sechs Vorschläge für Nachbesserungen bei der Insolvenzsicherung. (Foto: Pixabay/geralt)
Der DRV macht sechs Vorschläge für Nachbesserungen bei der Insolvenzsicherung. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Der Ausschuss für Tourismus hat sich in seiner heutigen Sitzung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Insolvenzsicherung durch einen Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschäftigt. Der DRV begrüße die Schaffung eines Reisesicherungsfonds grundsätzlich, teilte er mit. 

Die Grundidee, sich an dem seit Jahrzehnten bewährten niederländischen Modell zu orientieren, ist vernünftig. Damit kann die Absicherung der Kunden deutlich verbessert werden. Allerdings berücksichtigt der Entwurf nicht ausreichend, dass sich die Reisewirtschaft durch die Pandemie in einer wirtschaftlich extrem angespannten Situation befindet. Insbesondere darauf sollte der Bundestag in seinen Beratungen besonderes Augenmerk legen. (DRV-Hauptgeschäftsführer Dirk Inger)

Cook-Insolvenz zeigte Schwächen bei Umsetzung aus EU-Recht

Die Insolvenz des Reisekonzerns Thomas Cook im September 2020 habe gezeigt, dass die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in Deutschland angepasst werden müsse. Die Leistungsfähigkeit des bisherigen Systems sei nicht ausreichend gewesen. 

Wir sehen noch deutlichen Nachbesserungsbedarf bei dem Gesetzentwurf. Die zusätzlichen Belastungen für die Reiseveranstalter sind in der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation zu hoch. Insbesondere muss der Bundestag darauf achten, dass die beliebten und mit einem hohen Verbraucherschutz versehenen Pauschalreisen im Vergleich zu Einzelleistungen nicht über Gebühr verteuert werden. (Inger)

Sechs Vorschläge aus Sicht des DRV

  • 1. Implementierung einer Hochlaufphase
    Reiseveranstalter sollen nach dem Willen der Bundesregierung von Beginn an 7 % ihres Umsatzes absichern – etwa über Versicherungen oder Bürgschaften. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich die Reiseindustrie wegen der Coronapandemie befinde, sei eine Hochlaufphase der individuellen Absicherung von 5 auf 7 % innerhalb der ersten Jahre zwingend erforderlich, so der DRV. Eine jährliche Mehrbelastung von rund 100 Mio. Euro könnten die Reiseunternehmen nur schwer schultern. 
  • 2. Festsetzung des Entgelts pro Reise auf 0,6 %
    Ein Entgelt in Höhe von 1 % des Reisepreises stelle insbesondere in der angespannten wirtschaftlichen Situation eine Überforderung der Reiseunternehmen dar. Auch bei einem Entgelt von 0,6 %, wie vom DRV gefordert, könne in sieben Jahren ein Volumen von 900 Mio. Euro im Fonds angespart werden. Das sei angesichts des sehr preisintensiven Wettbewerbs zwischen der Pauschalreise und individuell zusammengestellten Reiseleistungen von großer Bedeutung. 
  • 3. Verlängerung der Aufbauphase auf sieben Jahre
    Die vorgesehene Aufbauphase von fünf Jahren sei zu kurz bemessen. Reisen seien derzeit fast nicht möglich. Eine Erholung des Markts werde mehrere Jahre dauern und langsamer stattfinden als letztes Jahr noch angenommen. Der DRV spricht sich daher für eine Aufbauphase von sieben Jahren aus. 
  • 4. Zulassung europäischer Absicherer
    Es widerspreche der europäischen Dienstleistungsfreiheit, den Markt für Insolvenzabsicherer national abzuschotten. Gefordert werde daher, auch Versicherungen und Banken als Absicherer zuzulassen, die in einem europäischen Mitgliedstaat zum Geschäftsbetrieb zugelassen seien. Dies würde zu einer Stimulierung des Wettbewerbs führen und zu einer möglichst preisgünstigen Absicherung. Dies diene auch den Interessen der Kunden, um mögliche Preissteigerungen von Pauschalreisen so gering wie möglich zu halten. 
  • 5. Gesonderte Ausweisung des Sicherungsentgelts
    Das Entgelt für den Reisesicherungsfonds solle aus Transparenzgründen gesondert zum Pauschalreisepreis ausgewiesen werden dürfen. Um im Wettbewerb mit Anbietern einzelner Reiseleistungen gegenüber den Verbrauchern bestehen zu können, sei dies zwingend geboten. 
  • 6. Klare Regelungen für den Reisevertrieb
    Aufgrund definitorischer Unschärfen bestehe die Gefahr, dass Reisebüros, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, in Zukunft auch diesen gesamten Umsatz absichern müssten. Gesetzlich vorgesehenen sei aber nur eine Insolvenzabsicherung, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegennähme.