Führerschein: Zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen

Dies betrifft im Rahmen der Coronakrise die Schlüsselzahl 95, die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisse und Erste-Hilfe-Schulungen.

Im Zuge der Coronakrise werden derzeit verschiedene, zeitlich begrenzte Maßnahmen für den Bereich des Berufskraftfahrerqualifizierungs-, des Fahrerlaubnis- und des Fahrlehrerrechts umgesetzt. (Foto: Pixabay/andibreit)
Im Zuge der Coronakrise werden derzeit verschiedene, zeitlich begrenzte Maßnahmen für den Bereich des Berufskraftfahrerqualifizierungs-, des Fahrerlaubnis- und des Fahrlehrerrechts umgesetzt. (Foto: Pixabay/andibreit)
Claus Bünnagel

Von der Betriebsuntersagung im Rahmen der Coronakrise betroffen sind auch die Fahrschulen. Die Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen wurde vorläufig eingestellt. Um in dieser Ausnahmesituation möglichst unbürokratisch, schnell und auch auf elektronischem bzw. postalischem Weg reagieren zu können, werden verschiedene Maßnahmen für den Bereich des Berufskraftfahrerqualifizierungs-, des Fahrerlaubnis- und des Fahrlehrerrechts umgesetzt. Dies betrifft z.B.: 

  • Schlüsselzahl 95: Bei nachgewiesener Notlage des Unternehmens kann die Schlüsselzahl 95 nach Prüfung im Einzelfall auch ohne Nachweis der Grundqualifikation für ein Jahr zuerkannt werden. 
  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnisse: Die VO (EU) 698/2020 vom 25.5.2020, gültig seit 28.5./4.6.2020 bestimmt, dass die ärztliche Bescheinigung als auch die Weiterbildungen für die Führerscheinverlängerung in den Fahrerlaubnisklassen C/CE und D/DE (mit Unterklassen) sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für ab 1. September 2020 auslaufende Führerscheine wieder wie üblich vorliegen müssen. Eine Ausnahmeregelung besteht nur noch für bis 31. August auslaufende Führerscheine, die sich automatisch um sieben Monate verlängern. Da bei einigen Straßenverkehrsämtern mit langen Wartezeiten (bis sechs Wochen) für eine Online-Termin-Buchung im Rahmen der Antragstellung zu rechnen ist, geraten derzeit etliche Fahrer in erhebliche Zeitnot bzw. verpassen die rechtzeitige Verlängerung, auch für einen vorläufigen Schein. 
  • Erste-Hilfe-Schulung: Für den Fall, dass bei der Erweiterung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Erste-Hilfe-Schulung gefordert ist, kann im Einzelfall vorübergehend eine Ausnahme von diesem Erfordernis gewährt werden. Dies gilt für den Fall, dass die Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Schulung aktuell nicht möglich ist und wenn der Betroffene bereits einen Erste-Hilfe-Kurs oder einen Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort absolviert hat.