Neue EU-Verordnung (EU) 2021/267: Verlängerung der Gültigkeit von Kontrolldokumenten

Der Geltungszeitraum wurde nochmals ausgedehnt. (Quelle LBO)

Ein Führerschein, der normalerweise am 30.09.2021 auslaufen würde, gilt nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2021/267 ab dem auf dem Führerschein angegebenen Ablaufdatum (d.h. ab dem 30.09.2021) als um 10 Monate verlängert. (Foto: Bünnagel)
Ein Führerschein, der normalerweise am 30.09.2021 auslaufen würde, gilt nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2021/267 ab dem auf dem Führerschein angegebenen Ablaufdatum (d.h. ab dem 30.09.2021) als um 10 Monate verlängert. (Foto: Bünnagel)
Martina Weyh

Mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/267 galten bestimmte Bescheinigungen/Lizenzen/Genehmigungen, die andernfalls zwischen 01.09.2020 und dem 30.06.2021 abgelaufen wären,als um 10 Monate verlängert). Der Geltungszeitraum dieser Verordnung wurde nun bis 30.09.2021 verlängert. Bestimmte Bescheinigungen/Dokumente, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um 10 Monate verlängert.

Folgende Dokumente/Bescheinigungen sind von der neuen Regelungen betroffen:

  • Die Fristen für den Abschluss der Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises (Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) 2021/267); damit auch die Gültigkeitsdauer der Schlüsselzahl 95 (Art. 2 Abs. 3)
  • Die Gültigkeitsdauer der Fahrerqualifizierungsnachweise (Art. 2 Abs. 5 der VO (EU) 2021/267).
  • Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen (Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2021/267).

Beispiel: Ein Führerschein, der normalerweise am 30.09.2021 auslaufen würde, gilt nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2021/267 ab dem auf dem Führerschein angegebenen Ablaufdatum (d.h. ab dem 30.09.2021) als um 10 Monate verlängert.