Zusätzliche Unterstützung für große Mittelständler

Reisewirtschaft kommt unter den Schutzschirm der Entschädigung für angeordnete Schließung – bis zu 40 Mio. Euro zusätzlich möglich.

Entschädigungen von bis zu 40 Mio. Euro sind dabei für Reisebüros und -veranstalter zusätzlich zu den 12 Mio. Euro aus dem bisherigen Beihilfeprogramm möglich. (Grafik: Pixabay/geralt)
Entschädigungen von bis zu 40 Mio. Euro sind dabei für Reisebüros und -veranstalter zusätzlich zu den 12 Mio. Euro aus dem bisherigen Beihilfeprogramm möglich. (Grafik: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Aus dem Bundeswirtschaftsministerium kommt eine zusätzliche Coronahilfe, die insbesondere größeren mittelständischen Unternehmen der Reisewirtschaft und verbundenen Unternehmen über die coronabedingten Verluste hinweghelfen könnte, vermeldet der DRV. Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe an die beihilferechtliche Obergrenze von 12 Mio. Euro stoßen, profitieren von dem neuen „Corona-Entschädigungs-Schutzschirm“. 

Basis: Schadensausgleichsregelung im EU-Recht

Die neue Coronahilfe basiert auf einer speziellen Schadensausgleichsregelung im EU-Recht. Danach sind Entschädigungen an Unternehmen zu zahlen, die von staatlich angeordneten Schließungen betroffen sind. Die Reisewirtschaft fällt auch unter diese neue Säule der wirtschaftlichen Unterstützung: Aufgrund der coronabedingten Reisewarnungen konnten Reisebüros und -veranstalter faktisch keine Programme mehr verkaufen, auch wenn die Geschäfte nicht grundsätzlich geschlossen waren. Entschädigungen von bis zu 40 Mio. Euro sind dabei für Reisebüros und -veranstalter zusätzlich zu den 12 Mio. Euro aus dem bisherigen Beihilfeprogramm möglich. 

Der Corona-Entschädigungs-Schutzschirm ist eine dringend notwendig Unterstützung für die größeren mittelständischen Reisebüros und -veranstalter. (DRV-Präsident Norbert Fiebig) 

Mit der Entschädigungsregelung seien jetzt auch viele Problematiken verbundener Unternehmen gelöst, die nur einen gemeinsamen Förderantrag stellen könnten und damit weit weniger Hilfen erhielten, als wenn jede einzelne Betriebsstelle Unterstützungsleistungen beantragen könnte. Auf die in diesem Zusammenhang entstehende Wettbewerbsverzerrung hatte der DRV von Beginn der Pandemie an hingewiesen.