Überbrückungshilfen: Fristverlängerungen für Schlussabrechnung

Sollte eine individuelle Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 benötigt werden, kann diese über die prüfenden Dritten ab sofort beantragt werden.

Die Abgabefrist der Schlussabrechnungen für beide Pakete wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert. (Foto: Pixabay)
Die Abgabefrist der Schlussabrechnungen für beide Pakete wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Die Abgabefrist der Schlussabrechnungen für beide Pakete (Paket 1: Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen, Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV) wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die Schlussabrechnung für Paket 2 kann nun sofort nach Einreichung der Abrechnung für Paket 1 erfolgen. Es muss nicht mehr auf den abschließenden Bescheid für die Schlussabrechnung von Paket 1 gewartet werden. Sollte eine individuelle Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 benötigt werden, kann diese über die prüfenden Dritten ab sofort beantragt werden.

Weitere Informationen: Überbrückungshilfe Unternehmen – Schlussabrechnung.