Überbrückungshilfen aus dem Konjunkturprogramm II: Provisionen und Margen

Entgangene Margen und Provisionen können bei der Antragstellung berücksichtigt werden.

Entgangene Margen und Provisionen können bei der Antragstellung für Überbrückungshilfen aus dem Konjunkturprogramm II berücksichtigt werden. (Foto: Pixabay/geralt)
Entgangene Margen und Provisionen können bei der Antragstellung für Überbrückungshilfen aus dem Konjunkturprogramm II berücksichtigt werden. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Bei den Überbrückungshilfen nach dem Konjunkturprogramm II geht es voran. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Anwendungshinweise für die Beantragung der Überbrückungshilfe aktualisiert. Dem bdo lag bereits die politische Zusage vor, dass entgangene Provisionen und Margen für vor dem 18. März 2020 gebuchte und coronabedingt stornierte Reisen mit Abreisen im Zeitraum 18. März bis 31. August 2020 den förderfähigen Fixkosten gleichgestellt sind. 

Das BMWi hat nun seine Anwendungshinweise entsprechend erweitert und erläutert, wie diese konkret bei der Antragstellung berücksichtigt werden können. Diese sind abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste.html (siehe Punkt 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig?“ unter Nr. 13). Damit ist nun klargestellt, dass entgangene Margen und Provisionen bei der Antragstellung berücksichtigt werden können.