Überbrückungshilfe III: Vereinfachungen und Verbesserungen

Hier ein Überblick zum aktuellen Stand.

Wir versuchen in unserem Beitrag eine Übersicht im Förderdschungel der Coronahilfen zu schaffen. (Grafik: Bundesfinanzministerium)
Wir versuchen in unserem Beitrag eine Übersicht im Förderdschungel der Coronahilfen zu schaffen. (Grafik: Bundesfinanzministerium)
Claus Bünnagel

Die Richtlinie zur Überbrückungshilfe III wurde nach wie vor nicht veröffentlicht. Bei den geplanten Eckpunkten soll allerdings deutlich nachgebessert werden. Insbesondere dürften die Zugangsvoraussetzungen signifikant vereinfacht und die Förderhöhe ebenso wie Abschlagszahlungen deutlich angehoben werden. Zudem sollen weitere Kostenpositionen in die Fixkostenförderung aufgenommen werden. 

Fristen
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021. Der Antragsweg soll ab Mitte 
Februar 2021 offen sein. 

Antragsberechtigung
Wichtige Antragsvoraussetzungen sind nach aktuellem Stand: 

  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro 
  • Für Monate, in denen ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 erlitten wurde. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt 
  • Keine Doppelförderung: Wer November- bzw. Dezemberhilfe erhalten hat, ist für diese Monate nicht antragsberechtigt. Überbrückungshilfe II für diese Monate wird angerechnet 
  • 2019 muss im regulären Geschäft ein Gewinn entstanden sein, 2020 ein Verlust und eine direkte Betroffenheit von Schließungsanordnungen vorliegen 

Fördermaß 
Unternehmen können pro Monat bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts von derzeit insgesamt maximal 4 Mio. Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung. Die Bundesregierung verhandelt mit Brüssel über einen höheren Rahmen. 

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt. Umsatzrückgang… 

  • …von 30 bis 50 % = 40 % der förderfähigen Fixkosten 
  • …von 50 bis 70 % = 60 % der förderfähigen Fixkosten 
  • …von mehr als 70 % = 90 % der förderfähigen Fixkosten 

Erstattungsfähig sind von der Unternehmensgröße abhängig bis zu 70 bzw. 90 % der betrieblichen Fixkosten. Bis zu 1 Mio. Euro ist kein Verlustnachweis nötig. Allerdings fällt dieser Betrag geringer aus, soweit der dazugehörige beihilferechte Rahmen bereits beansprucht wurde. Oberhalb dieses Betrags von 1 Mio. Euro ist die Leistung nur Unternehmen in Verlustlage zugänglich. 

Wahlrecht Beihilferahmen 
Die Antragsteller sollen nach dem aktuellen Stand wählen können, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Das kann also auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe oder der Bundesregelegung Kleinbeihilfen sowie der De-minimis-Verordnung geschehen. 

Bei der Fixkostenhilfe ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Je nach Unternehmensgröße ist die Ü III auf 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten begrenzt. Die Kleinbeihilfenregelung kann ohne den Nachweis von Verlusten genutzt werden. 

Abschlagszahlungen 
Abschlagszahlungen sollen mit 50 % der Förderhöhe, auf maximal 100.000 Euro angehoben werden. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die endgültige Bescheidung durch die Länder ab März. 

Erstattungsfähige Fixkosten
Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können. Der Katalog wurde erweitert. 

Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. 

Neue spezifische Regelungen für die Reisebranche 
Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50-prozentige Pauschale (bislang 20 %) für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden. 

Hinweis
Bis zur finalen Veröffentlichung der Richtlinie können sich noch Änderungen ergeben.

Weitere Informationen zu den Regelungen zur Überbrückungshilfe III finden Sie in unserem Anhang.