Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III plus: Aktuelles zu Fristen und Auflagen

Folgende wichtige Fristen und Auflagen der Überbrückungshilfe III und der neuen Überbrückungshilfe III plus sollten beachtet werden (Quelle: LBO).

Die aktualisierten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. (Foto: Pixabay/geralt)
Die aktualisierten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Überbrückungshilfe III 

Anträge auf Überbrückungshilfe III – also für die Monate November 2020 bis Juni 2021 – können noch bis Ende August 2021 gestellt werden. Für Anträge, die ab Juli gestellt werden, werden allerdings keine Abschlagszahlungen mehr geleistet. 

Überbrückungshilfe III plus 

Die Überbrückungshilfe III plus für Juli bis September 2021 muss unabhängig von der Überbrückungshilfe III eigens beantragt werden. Die Antragsmöglichkeit wird im Laufe des Juli 2021 eröffnet. Bei der Überbrückungshilfe III plus wird es wieder Abschlagszahlungen geben. 

Ab Ende Juni 2021 können in der Überbrückungshilfe III Anträge auch auf Basis der neuen Bundesregelung Schadenausgleich gestellt werden. Damit erreicht das – auch über Änderungsanträge – maximal darstellbare Fördervolumen für den gesamten Zeitraum, in dem die Überbrückungshilfe III beantragt werden kann, 10 Mio. Euro pro Monat und für alle Wirtschafts- und Überbrückungshilfen in Summe 52 Mio. Euro. Dies bezieht sich auch auf die Überbrückungshilfe III plus. Zu beachten ist allerdings, dass, wenn das kumulierte Fördervolumen 12 Mio. Euro überstiegen ist, für das Jahr 2021 folgende Auflagen erfüllt sein müssen: 

  • Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen, keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
  • Keine Gewährung von Boni oder anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteilen an Organmitglieder und Geschäftsleiter. Gleiches gilt für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. 

Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet und noch nicht auf die Überbrückungshilfe III angerechnet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet. 

November- und Dezemberhilfe

Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen zur November- und Dezemberhilfe läuft noch bis zum 31. Juli 2021.