Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Höhere Förderung für verbundene Unternehmen in Aussicht gestellt – Nachbesserungen bei ausgefallenen Margen und Provisionen gefordert.

 Unternehmen können für die Teil-Lockdown-Zeit von November 2020 bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Mio. Euro erhalten. (Foto: Pixabay/geralt)
Unternehmen können für die Teil-Lockdown-Zeit von November 2020 bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Mio. Euro erhalten. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am heutigen Mittwoch die Antragsstellung über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de freigeschaltet. Unternehmen, die von der Coronapandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit von November 2020 bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Mio. Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden, informiert heute das BMWi. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder werde ab März erfolgen. Bis dahin könnten Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Der Deutsche Reiseverband (DRV) zeigt sich erleichtert, dass nun endlich Anträge gestellt werden können. Der Verband hatte mehrfach die schleppenden Antragsverfahren angeprangert und eine Vereinfachung angemahnt. 

Monatliche Förderhöchstgrenze heraufgesetzt

Zu den Details, die heute vom Bundeswirtschaftsministerium in einem Fragen- und- Antwortkatalog (FAQ) unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html veröffentlicht wurden, gehört, dass die monatliche Förderhöchstgrenze noch einmal deutlich heraufgesetzt wurde: Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiere sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahrs 2019 und ist gestaffelt. Für verbundene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förderhöchstbetrags auf 3 Mio. Euro in Vorbereitung, informiert das BMWi. 

Das hilft auch größeren mittelständischen Unternehmen der Reisewirtschaft wie Ketten und Kooperationen, die bislang nicht ausreichend in den Hilfsprogrammen berücksichtigt wurden. Allerdings ist hier die beihilferechtlich zulässige Höchstgrenze von insgesamt 12 Mio. Euro schnell erreicht. (DRV)

50-prozentige Pauschale für interne Kosten

Wie bereits angekündigt, wurde die Unterstützung für die Reisewirtschaft um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten ergänzt – also bei Reisebüros z.B. die Personalkosten für die Mehrarbeit für Umbuchungen und Rückabwicklung von coronabedingt stornierten Reisen. Diese gilt rückwirkend für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020. Auch können externe Ausfallkosten beantragt werden. Dies hilft den Unternehmen der Reisewirtschaft, die beispielsweise noch fehlende Erstattungen bei Leistungsträgern wie Airlines und Hotels haben; auch hierbei können zusätzlich Personalkosten mit in Ansatz gebracht werden. Dies begrüßt der Reiseverband, kritisiert aber gleichzeitig: 

Ausgefallene Margen und Provisionen für die vor uns liegenden Monate weiterhin auf Basis von stornierten Reisen zu berücksichtigen, ist schlicht nicht nachvollziehbar. (DRV)

Schließlich lägen coronabedingt so gut wie keine Buchungen vor. 

Hier muss den vielen kleinen und mittelständischen Reisebüros und -veranstaltern unbedingt anders geholfen werden, sonst geht ihnen mit weiter anhaltendem Lockdown die Puste aus. Eine Orientierung an den Provisionen und Margen im Vergleich zu 2019 wäre hier sachgerecht und der schweren Corona-Betroffenheit der Reisewirtschaft angemessen. (DRV)

Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis 50 %

Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 % sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche sind nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden waren. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind oder anfallen werden. Digitalinvestitionen können einmalig mit bis zu 20.000 Euro gefördert werden. 

Marketingkosten als förderfähige Fixkosten

Es werden jetzt auch laut FAQ Marketingkosten in Höhe der Ausgaben 2019 als förderfähige Fixkosten anerkannt – allerdings nur, wenn der Vertrag hierzu bereits vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurde. Das ist aus Sicht des DRV in der aktuellen Situation nicht hilfreich. Vielmehr sollten auch Marketingkosten, für die erst im Förderzeitraum Verträge abgeschlossen werden, anerkannt werden. Nur so helfe diese neue Fixkostenkategorie bei einem Neustart.