Überbrückungshilfe II: Regelungen des 4.16 sorgen für Verunsicherung

Der DRV fordert schnellstmöglich Klarstellung von der Bundesregierung und sieht Nachbesserungen auch für Überbrückungshilfe III als zwingend notwendig.

Es gehe laut DRV u.a. um die Frage, ob Provisionen und Margen auch im Rahmen der Gewinn-und-Verlust-Rechnung als Kostenblock betrachtet werden dürften. (Foto: Pixabay/geralt)
Es gehe laut DRV u.a. um die Frage, ob Provisionen und Margen auch im Rahmen der Gewinn-und-Verlust-Rechnung als Kostenblock betrachtet werden dürften. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Der DRV fordert von der Bundesregierung eine Klarstellung: Nachträglich eingearbeitete Vorgaben mit großem Interpretationsspielraum hätten bei den Erläuterungen zur Überbrückungshilfe II, die kurz vor Weihnachten mit dem geänderten Punkt 4.16 veröffentlicht wurden, zu Verunsicherung bei Reisebüros und -veranstaltern geführt. Grund für die in den Augen des Verbands zu kurzfristigen, nicht vorab erläuterten Ergänzungen durch die Bundesregierung seien ergänzende Bestimmungen der EU zu beihilferechtlichen Fragen, insbesondere bei der Bemessung von Fördergrenzen. 

Thema Provisionen und Margen nicht eindeutig erläutert

Doch die kurzfristig erfolgte Neujustierung hat laut DRV neue Probleme mit sich gebracht. Dabei gehe es u.a. um die Frage, ob Provisionen und Margen – die gemäß Punkt 13 der Förderbestimmungen Fixkosten seien – auch im Rahmen der Gewinn-und-Verlust-Rechnung als Kostenblock betrachtet werden dürften. Die Formulierungen in den neuen als FAQ (frequently asked questions) gekennzeichneten Erläuterungen seien hier nicht eindeutig. Würde die Einbeziehung der entgangenen Provisionen und Margen bei den Verlusten nicht möglich sein, käme es aufgrund der Deckelung der Fördermittel zu einer deutlichen finanziellen Verschlechterung besonders bei kleinen und mittelständischen Reisebüros und -veranstaltern. Der Deutsche Reiseverband hat deswegen bereits kurz nach Veröffentlichung dieser Ausführungen – noch im vergangenen Jahr – die Bundesregierung um Klarstellung gebeten. Bislang habe es von der Bundesregierung noch keine schriftliche Erklärung dazu gegeben. Dem DRV sei aber signalisiert worden, dass der Sachverhalt erkannt und nun geprüft werde. Der DRV kritisiert besonders, dass Reisebüros und Veranstalter, die mit großen Anstrengungen ihre Kosten effektiv senken konnten, nun gegebenenfalls für ihr gutes Wirtschaften „bestraft“ werden könnten. 

Benachteiligung für Personengesellschaften

Der DRV fordere die Bundesregierung auf, hier schnellstmöglich für Klarheit zu sorgen, da die Anträge für die Überbrückungshilfe II nur noch bis Ende Januar gestellt werden könnten. Die Reisewirtschaft brauche hier für die kleinen und mittelständischen Unternehmen zeitnah eine Sicherheit für die Beantragung und eine zufriedenstellende Lösung. Dass je nach Interpretation des Punktes 4.16 in Not geratene Unternehmen sogar erhaltene Hilfen zurückzahlen müssten, könne politisch nicht gewollt sein und wäre falsch. Gerade bei Veranstaltern und Reisebüros in der Rechtsform der Personengesellschaft würde – da bei den Überbrückungshilfen keine Unternehmerlöhne angesetzt werden dürften – durch die Begrenzung auf den tatsächlich entstandenen Verlust eine erhebliche Benachteiligung eintreten. Zudem seien die Prozesse für die Antragsstellung zu kompliziert und die Bewilligung langwierig. Die Wirtschaft benötige hier schnellere Verfahren, damit das Überleben in der Pandemie gesichert werde. 

Änderung der Fördersystematik erforderlich

Der DRV macht zudem darauf aufmerksam, dass bei der Überbrückungshilfe III eine Änderung der Fördersystematik zwingend erforderlich sei. Entgangene Provisionen und gesenkte Margen aus stornierten Reisen spielten nach fast einem Jahr Pandemie keine wirkliche Rolle mehr, da kaum Reisebuchungen vorlägen. Deswegen sollten bei der Kalkulation der Förderhöhe die entsprechenden Werte des Jahres 2019 zugrundegelegt werden. Auch bei der Kompensation der Ausfallkosten für das Jahr 2020 brauche die Reisewirtschaft mehr Klarheit. Der DRV schlägt in diesem Zusammenhang eine Personalkostenpauschale vor, um die Kosten der Mehrarbeit bei Stornierungen und Umbuchungen im Jahresverlauf angemessen kompensieren zu können. Weiterhin unbefriedigend sei die Thematik der Unterstützungsleistungen für verbundene Unternehmen. Nach Ansicht des Verbandes sei es zu begrüßen, dass die Fördersumme kürzlich auf 200.000 Euro erhöht worden ist. Doch noch immer gelte diese Summe für das Einzelreisebüro genauso wie für Unternehmen mit mehreren Büros. 

Zudem bestehe weiter Unklarheit bezüglich der November- und Dezemberhilfen, da nicht in allen Bundesländern Reisebüros explizit zur Schließung aufgefordert worden seien und somit oft unklar sei, ob Reisebüros mittelbar oder unmittelbar von dem neuen Lockdown betroffen seien und die entsprechenden Sonder-Hilfen beantragen könnten.