Überbrückungshilfe II: Eckpunkte der 2. Phase

Das Programm wird verlängert und die Förderhöhe ausgeweitet.

Die Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen wird deutlich verbessert. (Foto: Pixabay/OpenClipart-Vectors)
Die Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen wird deutlich verbessert. (Foto: Pixabay/OpenClipart-Vectors)
Claus Bünnagel

Die Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen wird deutlich verbessert: Das Programm wird verlängert und die Förderhöhe ausgeweitet, außerdem werden die Zugangsbedingungen vereinfacht. Viele wichtige Forderungen des bdo und seiner Landesverbände wurden erfüllt. Die Eckpunkte der 2. Phase der Überbrückungshilfe sind: 

Förderzeitraum
Die Überbrückungshilfe II betrifft die Fördermonate September bis Dezember 2020 und gilt unabhängig von der Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020). 

Fördervoraussetzungen

  • Entweder: Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten 
  • Oder: Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Die bisherigen Begrenzungen für KMUs (Umsatzeinbruch von 60 % in April und Mai 2020) entfallen für die Überbrückungshilfe II, gelten aber weiterhin für die Überbrückungshilfe I. 

Förderhöchstgrenze 
Wie bei Überbrückungshilfe I maximal 50.000 Euro pro Monat (insgesamt 200.000 Euro). Die KMU-Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu zehn Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen. 

Zuschusshöhe 

  • Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von: 
  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten) 
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten),
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch), jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 %. 

Förderfähige Kosten
Personalkostenpauschale 20 % der förderfähigen Kosten (bisher 10 % bei Überbrückungshilfe I).

Antragsfristen
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I endet am 9. Oktober 2020. Änderungsanträge können bis einschließlich 30. Oktober 2020 gestellt werden. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. 

Antragstellung
​​​​​​​
Wie bei Überbrückungshilfe I: elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung, der voraussichtlichen Umsatzeinbrüche sowie der voraussichtlichen Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten. Bestätigung der Plausibilität durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Elektronische Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende mit Rückforderungs- und Nachschusspflicht (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).