ÖPNV-Rettungsschirm: Ermittlung ersparter Aufwendungen und Personalkosten

Wenn das Unternehmen eine Trennungsrechnung zwischen dem ÖPNV-Linienverkehr und dem Reisebus- bzw. Fernbusverkehr macht und daher das Kurzarbeitergeld für den Reisebusverkehr gut abgrenzbar ist, muss dieses nicht beim ÖPNV-Rettungsschirm angegeben werden.

Verkehrsunternehmen sind in der Regel Mischbetriebe (Reise/ÖPNV). Das hat Auswirkungen auf die Angaben zur Beantragung von Fördergeldern aus dem ÖPNV-Rettungsschirm. (Foto: Pixabay/geralt)
Verkehrsunternehmen sind in der Regel Mischbetriebe (Reise/ÖPNV). Das hat Auswirkungen auf die Angaben zur Beantragung von Fördergeldern aus dem ÖPNV-Rettungsschirm. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Verkehrsunternehmen sind bekanntlich in der Regel Mischbetriebe (Reise/ÖPNV) und nutzen die Kleinbeihilferegelung. Im Reiseverkehr wurden die Fahrer Anfang April wegen der Coronakrise in Kurzarbeit geschickt, da kein Reiseverkehr mehr stattgefunden hat. Diese Mitarbeiter erhielten Kurzarbeitergeld. Die Linienbusfahrer waren nicht in Kurzarbeit, aber aufgrund geänderter Dienstpläne (Ferienfahrplan) ergaben sich geringere Dienstplanstunden als 2019. 

Wie verhält es sich nun mit den ersparten Aufwendungen? Zu den eingesparten Personalaufwendungen bei Verkehrsunternehmen, die sowohl im ÖPNV-Linien- als auch im Reisebusverkehr unterwegs sind, gilt Folgendes: 

Kurzarbeitergeld: Wenn das Unternehmen eine Trennungsrechnung zwischen dem ÖPNV-Linienverkehr und dem Reisebus- bzw. Fernbusverkehr macht und daher das Kurzarbeitergeld für den Reisebusverkehr gut abgrenzbar ist, muss dieses nicht beim ÖPNV-Rettungsschirm angegeben werden. Dies sollte aber als Erläuterung mit dem Hinweis auf die Trennungsrechnung angegeben werden, um Missverständnisse zu vermeiden. 

Eingesparte Arbeitsstunden: Hier gilt dasselbe wir bei der Trennungsrechnung. Im Linienverkehr ist neben dem Bruttoentgelt auch der eingesparte Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen anzugeben.