DRV: Überbrückungshilfen III bringen zahlreiche Verbesserungen

Ausfallkosten können rückwirkend geltend gemacht werden.

Der DRV begrüßt die Regelungen der Überbrückungshilfen III. (Foto: Pixabay/geralt)
Der DRV begrüßt die Regelungen der Überbrückungshilfen III. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßt die Ausgestaltung der Überbrückungshilfe III. Für die staatliche Hilfe, die vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 gilt, wird es zahlreiche allgemeine Erweiterungen und Verbesserungen geben. Auch die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Coronalage angepasst. 

Damit wurden zahlreiche Forderungen der Reisewirtschaft berücksichtigt, so dass diese neue Regelung ausdrücklich zu befürworten ist. Damit unterstützt die Bundesregierung die von der Coronapandemie außerordentlich stark betroffene Reisewirtschaft, um ihr durch die Krise zu helfen. (DRV-Präsident Norbert Fiebig)

Wichtige Eckpunkte in der Übersicht

Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen coronabedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Damit können auch Einzelleistungen wie Flugtickets oder Hotelbuchungen für den Zeitraum Januar bis Juni nächstes Jahr einbezogen werden. Auch Reiseeinzelleistungen für November und Dezember 2020, die coronabedingt durch innerdeutsche Reiseverbote storniert wurden, werden rückwirkend mit in die Überbrückungshilfe III einbezogen. 

Das ist ein großer Schritt im Überlebenskampf sehr vieler mittelständischer Reiseveranstalter und Reisebüros. (Fiebig) 

Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig. 

Positiv hervorzuheben sei die bereits kürzlich angekündigte Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr seien alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt. 

Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. 

Kritik: Verbundene Unternehmen bleiben unberücksichtigt 

Nach wie vor nicht gesondert berücksichtigt werden verbundene Unternehmen – diese Entscheidungen kritisiert Fiebig deutlich. 

Wir bedauern außerordentlich, dass sich Wirtschafts- und Finanzministerium nicht dazu durchringen konnten, verbundene Unternehmen bei den Überbrückungshilfen III einzubeziehen. Es ist ungünstig, dass z.B. Reisebüroketten mit 100 Betriebsstätten nur als ein einziges Unternehmen gefördert werden. Damit fallen große Mittelständler durchs Raster und das ist wettbewerbsverzerrend. 

Die Überbrückungshilfe III soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge laut Information des Bundeswirtschaftsministeriums einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden.