Corona-Hilfen: Verlängerte Antragsfristen

Diese betreffen die November-, Dezember- und Überbrückungshilfe II.

Busunternehmen bleibt etwas mehr Zeit für die Beantragung von November-, Dezember- und Überbrückungshilfe II. (Foto: Pixabay/AbsolutVision)
Busunternehmen bleibt etwas mehr Zeit für die Beantragung von November-, Dezember- und Überbrückungshilfe II. (Foto: Pixabay/AbsolutVision)
Claus Bünnagel

Die Antragsfristen für die Coronahilfen werden verlängert. Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, sollen…

  • …die Überbrückungshilfe II bis zum 31. März (bisher bis Ende Januar),
  • …die Novemberhile bis zum 30. April 2021 (bisher bis Ende Januar) und
  • …die Dezemberhilfe bis zum 30. April 2021 (bisher bis Ende März) beantragbar sein

Überbrückungshilfe II: Wichtige Klarstellungen 

Die FAQ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html) der Bundesregierung zur Überbrückungshilfe II (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html) wurden am 5.12.2020 angepasst. Durch die Anpassung an die beihilferechtlichen Bedingungen der EU-Kommission zu Punkt 4.16 „Was ist beihilferechtlich zu beachten?“ kam es zu erheblicher Verunsicherung, weil dort nur von „nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten“ die Rede war, die als Verlust angesetzt werden könnten. 

Nach intensivem Austausch des bdo mit dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium steht nun fest, dass Reisebüros und Veranstalter entgangene Provisionen und Margen bei der Überbrückungshilfe II weiter ansetzen können. In den FAQ ( https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html) zu Beihilferegelungen (Punkt B Frage 2) der Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen heißt es: 

Im Rahmen der Überbrückungshilfe II sind sämtliche Kosten, die durch die Überbrückungshilfe II förderfähig sind, in diesem Sinne den Fixkosten gleichgestellt. Solche Kosten dürfen auch dann bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden, wenn sie üblicherweise nicht Teil einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung oder einer handelsüblichen Ausweisung der Gewinne und Verluste sind.

Folgendes gilt:

  • Entgangene Provisionen und Margen sind somit nicht nur förderfähige Fixkosten, sondern dürfen auch bei der Berechnung des maßgeblichen Verlustes als Kosten einbezogen werden 
  • Ein kalkulatorischer Unternehmerlohn kann – sofern kein Geschäftsführergehalt in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird – bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze berücksichtigt werden 
  • Bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten hat der Antragsteller Spielraum. Diese kann auf steuerrechtlicher oder handelsrechtlicher Basis durchgeführt werden. Auch eine individuelle Berechnung ist möglich
  • Die beihilferechtliche Förderhöchstgrenze ist abhängig von der Unternehmensgröße: Bei Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern oder weniger als 10 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme dürfen die Beihilfen höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten betragen, bei größeren Unternehmen 70 %

Der bdo sieht das große Problem, dass wegen der fehlenden Buchungen schon seit Monaten kaum Provisionen und Margen angesetzt werden können. Daher entfaltet die zurzeit geltende Regelung kaum Wirkung. Die Busverbände setzen sich daher weiter dafür ein, dass bei der Kalkulation der Förderhöhe für die neue Überbrückungshilfe III die Daten des Jahrs 2019 zu Grunde gelegt werden können. 

KfW-Kredite werden nicht angerechnet 

Die vor Weihnachten 2020 vorgenommenen Anpassung an die beihilferechtlichen Bedingungen der EU-Kommission zu Punkt 4.16 „Was ist beihilferechtlich zu beachten?“ hatten zur Folge, dass künftig geprüft würde, ob Hilfsgelder mit dem geltendem Beihilferecht konform sind. So gelten KfW-Kredite, Überbrückungshilfen und Soforthilfen auch als Beihilfen. Dies würde dazu führen, dass die Voraussetzung für die Überbrückungshilfe, Verlust zu erzielen, nicht erfüllt wird. 

Nun haben die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen in den erwähnten FAQ zu Beihilferegelungen Klarheit geschaffen. Demnach sind die Punkte A I 4, in dem es um die Kleinbeihilfen geht, und der Punkt A II 5 relevant. KfW-Kredite werden nicht angerechnet. 

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium stellte grundsätzlich klar, dass für die meisten Unternehmen die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“) und die Überbrückungshilfe III vorteilhafter als die Überbrückungshilfe II sind und daher diese Hilfen beantragt werden können, auch wenn bereits Überbrückungshilfe II beantragt (und ggf. gewährt) worden ist. Zur Verhinderung einer etwaigen Doppelförderung wird dann eine Verrechnung erfolgen. 

Eine BMF-Übersicht aller Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte finden Sie im Anhang.