Die Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) durch die Europäische Kommission am 28. Januar 2021 schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen bei der Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen.
Überbrückungshilfe II
Unternehmen haben rückwirkend im Rahmen der Schlussabrechnung ein Wahlrecht, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen wollen. Sie können wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Es gibt keine neuen Anforderungen an die Antragstellung. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die von dem Wahlrecht profitieren können.
Die Überbrückungshilfe II fiel beihilferechtlich bislang ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage können Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bislang bis zu 3 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, sofern diese nicht bereits durch andere Einnahmen gedeckt sind. Aktuell ist nach der Bundesregelung Fixkosten 2020 ein Verlustnachweis erforderlich.
Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Mio. Euro ausreicht, bedeutet das, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können dann gegebenenfalls mit einer Nachzahlung rechnen.
Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Mio. Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen ist die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen für die Überbrückungshilfe II.
Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht bei der ÜH II nutzen möchten, bedeutet dies Folgendes:
- Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Eine Verlustrechnung ist auch aktuell erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall relevant, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird – die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährt werden soll.
- Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll. Voraussetzung ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen dadurch nicht überschritten wird (z.B. durch die ebenfalls auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährte ÜH I und III, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
- Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der ÜH II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“. Eine Verlustrechnung ist dann nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggfs. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
Soforthilfe für die Reisebusbranche (SHR) 2.0
Antragsteller für die Reisebushilfe 2.0, die bereits gestellte Anträge auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ umstellen möchten, müssen keinen neuen Antrag bzw. eine Antragsrücknahme stellen. Betroffene Unternehmen sollten über das Antragsportal im Wege einer Nachreichung zum Antrag elektronisch ein Schreiben mit dem Änderungswunsch hochladen. Dieses sollte auch eine Übersicht der bislang bewilligten Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 enthalten. Für den Zeitpunkt der Antragsumstellung wird die Genehmigung der an die Änderungen des Temporary Framework angepassten Bundesregelungen „Kleinbeihilfen“ und „Fixkostenhilfe“ durch die Europäische Kommission zunächst abgewartet werden.
Sofern Unternehmen beabsichtigen, über den bereits vorliegenden Antrag hinaus weitere Ausgleichszahlungen nach der Richtlinie Reisebusbranche 2.0 aufgrund der angehobenen Grenze zu beantragen, ist hierfür ein neuer bzw. weiterer Antrag zu stellen.
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