Sonderförderprogramm in Bayern: Nachrüstung mit Infektionsschutzwänden

Antragssteller und Zuwendungsempfänger sind ausschließlich öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die einen ÖPNV-Linienverkehr gemäß § 42 PBefG in Bayern durchführen.

Trennwände für Busse im ÖPNV werden in Bayern jetzt per Sonderförderprogramm subventioniert. (Foto: Daimler AG)
Trennwände für Busse im ÖPNV werden in Bayern jetzt per Sonderförderprogramm subventioniert. (Foto: Daimler AG)
Claus Bünnagel

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zum Infektionsschutz des Fahrpersonals im Öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen durch ein Sonderförderprogramm, das zum 1.7.2020 in Kraft getreten ist. Die Förderung soll bei größtmöglichem Infektionsschutz für das Fahrpersonal den Verkauf von Fahrkarten ermöglichen und für Betriebsstabilität durch Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten an allen Türen sorgen. 

Förderbedingungen 

Gefördert wird die Nachrüstung von dauerhaften, fest verbauten Trenneinrichtungen für den Fahrerarbeitsplatz in Linienbussen des allgemeinen ÖPNV gemäß einer fahrzeugherstellerbezogenen Positivliste oder behördlicher Genehmigung gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). 

Antragssteller und Zuwendungsempfänger sind ausschließlich öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die einen ÖPNV-Linienverkehr gemäß § 42 PBefG in Bayern durchführen. Eine Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreibt. 

Förderung nur bei vorliegender Freigabe oder StVZO-Genehmigung

Es werden nur Trenneinrichtungen gefördert, für die eine Freigabe durch den Fahrzeughersteller vorliegt oder eine Genehmigung nach der StVZO erteilt wurde. Die geförderten Trenneinrichtungen sind mindestens ein Jahr nach Abruf des Landeszuschusses zur Erfüllung des Förderzweckes zu nutzen. Wichtig: Für die einzubauende(n) Trenneinrichtung(en) ist jeweils ein Beleg über die Typgenehmigung des Herstellers oder der Nachweis einer Einzelgenehmigung eines technischen Prüfunternehmens erforderlich und zu belegen. 

Förderhöhe 

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1.500 Euro je Fahrzeug – maximal 90 % der tatsächlichen Ausgaben – gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die notwendigen Anschaffungskosten sowie die Ausgaben für den Einbau der Trenneinrichtungen. Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Die Kosten vom TÜV für die Eintragung der Infektionsschutzscheiben können auch mit gefördert werden.

Antragstellung und-verfahren 

  • Es ist nur ein Antrag je Unternehmen zulässig, der alle in diesem Unternehmen umzubauenden Fahrzeuge umfasst. Eine Änderung nach Antragseingang ist nicht mehr möglich. 
  • Anträge können bis spätestens zum 31. Juli 2020 gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum für die Zuwendungen ist auf das Jahr 2020 begrenzt.
  • Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsstelle, die Regierung in deren Be- reich der Verkehr überwiegend stattfindet, einzureichen. 
  • Das erforderliche Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO) finden Sie im Anhang.

Dem Antrag ist insbesondere beizufügen:

  • Das vom Antragsteller ausgefüllte und unterschriebene Formblatt „Ergänzende Erklärungen zum Antrag auf Förderung aus dem Sonderförderprogramm“, das die Eigenerklärung über erhaltene Kleinbeihilfen nach der (Geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die Eigenerklärung, dass sich der Antragsteller am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befand gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und die Erklärung zur Subventionserheblichkeit enthält. 
  • Beleg(e) über die Typengenehmigung des Herstellers oder den/die Nachweis(e) einer Einzelgenehmigung eines technischen Prüfunternehmens
  • Auflistung der im ÖPNV eingesetzten Linienbusse, in die eine Trennscheibe eingebaut wird
  • Auftragsunternehmer sollen den/die Auftraggeber für die Auftragsunternehmerleistungen vermerken. 

Nach Eingang des Antrages wird eine Eingangsbestätigung übermittelt und mitgeteilt, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Eingang des Förderantrages bei der Bewilligungsbehörde allgemein erteilt ist. Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge bearbeitet und gefördert, in der die vollständigen Unterlagen bei den Bewilligungsstellen eingehen. Eine Auszahlung erfolgt nur für bereits vorliegende Rechnungen. Bitte verwenden Sie für die Auszahlung den Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO) im Anhang.

Vorgehen bei bereits gestellten Anträgen

Hinweis für die Unternehmen, die bereits einen vorläufigen Antrag gestellt haben: Bereits vorab gestellte vorläufige Förderanträge sind von den Unternehmen um die erforderlichen Antragsunterlagen (Muster 1a zu Art. 44 BayHO mit Ergänzenden Erklärungen zum Antrag auf Förderung aus dem Sonderförderprogramm) zu ergänzen. 

Die Förderrichtlinie ist im Anhang beigefügt und wurde im BayMBl. veröffentlicht unter https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/380/baymbl-2020-380.pdf.