All inclusive heißt nicht immer All inclusive

Ein Kreuzfahrtunternehmen wurde auf Unterlassung wegen irreführender Werbung gegenüber Reisekunden verklagt.

Entgegen der Werbung des Kreuzfahrtunternehmens waren nicht alle Getränke in den Bars und Restaurants an Bord rund um die Uhr kostenfrei verfügbar. (Foto: Pixabay)
Entgegen der Werbung des Kreuzfahrtunternehmens waren nicht alle Getränke in den Bars und Restaurants an Bord rund um die Uhr kostenfrei verfügbar. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Die Berliner Verbraucherzentrale verklagte ein Kreuzfahrtunternehmen auf Unterlassung wegen irreführender Werbung gegenüber Reisekunden. Das Reiseunternehmen hatte in seiner Werbung mit der Information geworben, dass das „All-inclusive-Getränkepaket reichhaltige Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr“ biete. Hinter den Reisepreisen befanden sich „Sternchenhinweise“, die auf die reduzierte Verfügbarkeit des Getränkepakets aufmerksam machten.

Das Urteil

Die Berliner Verbraucherschützer sahen darin einen Rechtsverstoß. Denn das Paket galt nicht für jeden Reisegast. Damit sei die Werbebotschaft irreführend, so die weitere Argumentation der Klagpartei. Das Landgericht (LG) Berlin schlug sich auf die Seite des Klägers, so das Urteil vom 12. August 2021 (AZ: 52 O 293/20 – rechtskräftig). Denn dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Kreuzfahrtunternehmen gemäß § 8 Absatz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu.

Die Begründung

Das zitierte Angebot enthalte, so das LG, unrichtige Angaben oder Angaben bezüglich der Ausführung des Kreuzfahrtangebots, die zur „Täuschung“ geeignet seien. Es erzeuge den Eindruck, dass das Getränkepaket, das 24 Stunden verfügbar sei, eine umfassende Auswahl von Markengetränken umfasse und in sämtlichen Bars und Speiseeinrichtungen an Bord abrufbereit sei. Jedoch war das Getränkepaket nicht für jeden Passagier ohne zusätzliche Kosten erhältlich. Darüber hinaus äußerte das LG, dass sich die Einschränkung, dass das Getränkepaket nicht für jedes Reiseangebot gelte, unmittelbar im Anschluss an die Werbebotschaft hätte verdeutlicht werden müssen. Nichts anderes gelte beim Platzieren des „Sternchenhinweis hinter den Preisen“, so die weitere Urteilsbegründung des Berliner LG.