28.01.2005
Redaktion (allg.)
Derzeit sorgt der Wintereinbruch in Deutschland wieder für Schnee und Eis auf Straßen und Gehwegen. Doch egal wie dicht der Schnee fällt: Der Gehweg an Bushaltestellen muss auf ganzer Breite von Schnee geräumt und von Eisglätte befreit werden. Sich beim Räumen auf einzelne "Durchbrüche" für das gefahrlose Ein- und Aussteigen zu beschränken, ist nur bei dichtestem und ununterbrochenem Schneefall zulässig. Und dies auch nur dann, wenn an der Haltestelle nicht mit einem besonderen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.
Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm hin.
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Veranstaltung an einer Schule, zu der in der normalen Verkehrszeit sechs Zusatzbusse eingesetzt wurden. Trotzdem ließ der Schuldirektor seinen Hausmeister nur die beiden Zugänge zum Schulgelände an den Enden der Haltebucht bis zum Fahrbahnrand frei schippen. Als die Fahrerin des letzten Sonderbusses an der rechten Vordertür ausstieg, um wegen einer Absprache zum vordersten Bus zu gehen, rutschte sie aus und verletzte sich beim Sturz erheblich.
In diesem Zusammenhang stellte der Richter fest, dass die Ortsverwaltung, als Verantwortliche für den öffentlichen Verkehr, die Bushaltestelle "durch Räumen und Abstreuen in ausreichender Breite vor vermeidbaren Gefahren zu sichern" hatte.