Fachkräfteeinwanderung: Wichtige Hinweise für Ausbildungsbetriebe

Anträge auf Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für künftige ausländische Mitarbeiter sollten mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausbildungsbeginn eingereicht werden.

Soll die Ausbildung beispielsweise zum 1.9.2024 beginnen, sollte der Antrag mit allen nötigen Dokumenten spätestens am 1.6.2024 eingereicht werden. (Foto: Pixabay)
Soll die Ausbildung beispielsweise zum 1.9.2024 beginnen, sollte der Antrag mit allen nötigen Dokumenten spätestens am 1.6.2024 eingereicht werden. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Für den Ausbildungsstart Sommer 2024 stellen sehr viele Betriebe bis Ende August 2024 bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften Anträge auf Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften bittet die Ausbildungsbetriebe, diese Anträge mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausbildungsbeginn einzureichen. Beispiel: Soll die Ausbildung zum 1.9.2024 beginnen, sollte der Antrag mit allen nötigen Dokumenten spätestens am 1.6.2024 eingereicht werden. 

Einreichung vollständiger Anträge kann den Prozess deutlich beschleunigen

Falls der Antrag später gestellt wird, wird zusätzlich eine formlose Bestätigung benötigt, dass die Ausbildung in dem Betrieb auch zu einem späteren Zeitpunkt als geplant begonnen werden kann. Die Einreichung vollständiger Anträge erleichtert uns die Bearbeitung und kann den Bearbeitungsprozess deutlich beschleunigen. Wichtige Hinweise zu den für das Verfahren benötigten Dokumenten sind in den Checklisten „Auszubildende“ und „Auszubildende – Pflegefachkraft“ in unserem Anhang zu finden.