Europa: Neue Reisewarnungen und Risikogebiete

Von Belgien bis Ungarn: Hier eine Übersicht neuer Reisewarnungen der Bundesregierung.

Die Bundesregierung hat zahlreiche neue Reisewarnungen ausgesprochen. (Foto: Pixabay/geralt)
Die Bundesregierung hat zahlreiche neue Reisewarnungen ausgesprochen. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Die Bundesregierung hat am 16. September weitere Reisewarnungen ausgesprochen. Risikogebiete laut dem Robert-Koch-Institut sind nun: 

Belgien: weiterhin Brüssel 
Bulgarien: Verwaltungsbezirke (Oblaste) Blagoevgrad 
Frankreich: die Region Hauts-de-France und das Überseegebiet La Réunion – sowie weiterhin die Regionen Île-de-France (mit Paris), Provence-Alpes-Côte-d’Azur, Auvergne-Rhône-Alpes, Occitanie, Nouvelle-Aquitaine und Corse (Korsika)
Kroatien: die Gespanschaften Brod-Posavina und Virovitica-Podravina – sowie weiterhin Zadar, Šibenik-Knin, Split-Dalmatien, Dubrovnik-Neretva und Požega-Slawonien 
Niederlande: die Provinzen Nordholland (Noord-Holland) und Südholland (Zuid-Holland) mit Amsterdam, Rotterdam und Den Haag 
Österreich: das Bundesland Wien 
Rumänien: die Kreise Neamt und Caras Severin – sowie weiterhin Kreise Bacău, Bihor, Brăila,Brașov, Iaşi, Ilfov, Prahova, Vâlcea und Vaslui sowie die Hauptstadt Bukarest 
Schweiz: der Kanton Freiburg (Fribourg) und weiterhin die Kantone Genf und Waadt 
Spanien: weiterhin das ganze Land 
Tschechien: die Mittelböhmische Region (Středočeský) und weiterhin die Hauptstadt Prag 
Ungarn: die Hauptstadt Budapest 

Für Reiserückkehrer aus den oben genannten Regionen hat dies folgende Auswirkungen: 

Quarantänepflicht: Die Einstufung als Risikogebiet ist maßgeblich für die Anwendbarkeit der Einreise-Quarantäne-Verordnungen. Danach müssen sich Personen, die aus einem ausländischen Corona-Risikogebiet einreisen, für zwei Wochen in Quarantäne begeben. Ausnahmen greifen u.a. für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern, bei notwendigen beruflichen Reisen und wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird. 

Testpflicht: Zusätzlich gilt die Testpflichtverordnung für Reisende aus Risikogebieten. Ausnahmen: Die Testpflicht gilt nicht, wenn jemand das Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt durchreist hat. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen nach den jeweiligen Landesverordnungen über die Einreisequarantäne auch als Ausnahme von der Testpflicht nach der Bundesverordnung. 

Meldepflicht: Personen, die der Testpflicht unterliegen sind verpflichtet, sich unverzüglich bei ihrem örtlichen Gesundheitsamt zu melden und entsprechende Angaben zu machen.