06.06.2020
Claus Bünnagel
Seit 4. Juni gilt die EU-Verordnung Nr. 2020/698 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie. Sie betrifft die Erneuerung oder Verlängerung von Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts. Nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 gelten EU-Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr, die zwischen dem 1. März 2020 und 31. August 2020 abgelaufen wären, um sechs Monate länger.
Führerscheine um sieben Monate verlängert
Ebenso regelt die Verordnung, dass Führerscheine bzw. Weiterbildungsnachweise, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, als um sieben Monate verlängert, ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Allerdings gilt dies nur für EU-Staaten.
Weitere Informationen hierzu hat das Bundesverkehrsministerium veröffentlicht unter folgendem Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/information-eu-vo-2020-698.html
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