Die Durchführungsverordnung zum Smart Tacho 2 ist am 21. August 2023 in Kraft getreten. Im Wesentlichen weitet er die Kontrollmöglichkeiten der Behörden weiter aus und erfasst beispielsweise den Grenzübertritt automatisch. Mit dem neuen intelligenten Fahrtenschreiber entfällt damit der verpflichtende Halt nach Grenzübertritt zur manuellen Eingabe des Ländercodes. Ferner zeichnet der Tachograph auf, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Personen oder Gütern benutzt wurde. Neu können die Kontrollbehörden per Fernabfrage die Daten zu den Lenkzeiten abfragen. Der Bus muss für das Auslesen des Fahrtenschreibers nicht mehr zwingend angehalten werden. Des Weiteren wird der Standort zum Beginn als auch dem Ende der täglichen Arbeitszeit automatisch aufgezeichnet.
Zeitplan zur Ausrüstungsverpflichtung mit dem Smart Tacho
- 21. August 2023: In allen Neufahrzeugen zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr, muss der neue intelligente Fahrtenschreiber (2. Generation, Version 2) eingebaut werden
- 31. Dezember 2024: Alle Fahrzeuge (auch Altfahrzeuge) im grenzüberschreitenden Verkehr mit analogem oder digitalem Fahrtenschreiber müssen mit einem Smart Tacho 2 ausgerüstet
- sein
- 19. August 2025: Alle Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit Smart Tacho 1 müssen mit einem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein
- 1. Juli 2026: Einbaupflicht bei allen Fahrzeugen über 2,5 t, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder zur Kabotagebeförderung eingesetzt werden
Hinweis: Altfahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen nicht umgerüstet werden.
Lieferprobleme
Gegenwärtig gibt es Lieferprobleme beim Smart Tacho 2, sodass nicht alle Fahrzeuge mit dem neuen Fahrtenschreiber ausgestattet werden können. Die hat EU-Kommission es bis dato versäumt, eine einheitliche europäische Regelung bezüglich der Lieferverzögerung des Smart Tacho 2 zu finden. Das Bundesverkehrsministerium (BMDV) hat deshalb entschieden, die Bundesländer zu bitten, Neufahrzeuge, die mit einem integrierten Fahrtenschreiber der Version 1 ausgestattet sind, befristet bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin zuzulassen. Die Zulassung ist jedoch mit der Auflage verknüpft, dass diese Fahrzeuge innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten mit einem Smart Tacho 2 nachgerüstet werden müssen. Zudem bedarf es einer Vorlage seitens des Herstellers, dass der Einbau bzw. die Nachrüstung mit dem Smart Tacho 2 bis zum Zeitpunkt der Zulassung objektiv nicht umsetzbar war. Diese Auflage wird im Teil I der Zulassungsbescheinigung vermerkt.
Der BMDV hat die zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer gebeten, von der Ahndung entsprechender Verstöße abzusehen. Das gleiche Vorgehen erhofft sich das BMDV von den übrigen EU-Mitgliedstaaten und erwartet, dass dieses Verfahren auch in den anderen EU-Staaten akzeptiert wird. Einfluss über die etwaige Handhabe anderen EU-Mitgliedstaaten hat der BMDV jedoch nicht.
Dies kann zu Problemen im grenzüberschreitenden Verkehr führen, wenn andere Staaten keine Übergangsregelung zulassen. In Anbetracht dieser Umstände werden Busunternehmen gebeten, beim Kauf eines Neufahrzeugs trotz nationaler Übergangsregelung darauf zu achten, dass das Fahrzeug mit einem seit dem 21. August 2023 vorgeschriebenen Smart Tacho 2 ausgestattet ist.
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