Smart Tachograf: Einführung am 15. Juni 2019

Ab dem 15. Juni 2019 müssen neu zugelassene Busse mit der neuen Generation digitaler Kontrollgeräte, dem sogenannten Smart Tachograf, ausgerüstet sein.

Digitale Funktionen und drahtlose Datenübertragung werden immer wichtiger beim Tachografen. (Foto: VDO)
Digitale Funktionen und drahtlose Datenübertragung werden immer wichtiger beim Tachografen. (Foto: VDO)
Claus Bünnagel

Fahrerkarten können weiter benutzt werden, es sind aber neue Werkstattkarten erforderlich. In Deutschland werden seit 15. März 2019 Werkstattkarten der neuen Generation (GEN2) ausgestellt. Zu den bisherigen Komponenten des digitalen Tachografen kommen dann zwei weitere Systeme hinzu – ein GNSS-Modul zur Ermittlung der Geoposition und ein DSRC-Modul zur Fernabfrage von Fahrtenschreiberdaten durch die Kontrollbehörden. Zudem ist die Vernetzung mit intelligenten Transportsystemen (ITS) möglich.

Rückwärtskompatibilität gewährleistet

Vielfach stellen sich Fragen zur Kompatibilität mit den in Umlauf befindlichen Fahrer- und Werkstattkarten und zur künftigen Kontrollpraxis. Grundsätzlich gilt, dass die Komponenten der neuen Generation (GEN2) die gesetzlich vorgeschriebene Rückwärtskompatibilität, die entweder durch die Karten der neuen Generation oder durch die Fahrtenschreiber der neuen Generation gewährleistet wird, bieten. Das bedeutet, dass Karten der neuen Generation mit alten digitalen Tachografen (GEN1) kompatibel sind und Tachografen der neuen Generation mit der vorherigen Generation der Karten. Die bisherigen Karten müssen also erst mit Fälligkeit des Ablaufdatums getauscht werden.

Ausnahme Werkstattkarten

Ausgenommen sind Werkstattkarten: Nach den EU-Vorgaben muss ein EU-Mitgliedstaat in der Lage sein, GEN2-Werkstattkarten spätestens seit dem 15. März 2019 zur Verfügung zu stellen. GEN1-Werkstattkarten werden von der neuen Generation des Tachografen abgelehnt, daher benötigt eine entsprechende Werkstatt eine gültige GEN2-Werkstattkarte, um eine Aktivierung und/oder Kalibrierung des GEN2-Tachografen durchführen zu können.

Im Vergleich zu den alten Tachografenkarten speichert die neue Generation der Fahrerkarten über die automatische Standortbestimmung des Fahrzeugs per Satellit zusätzlich die folgenden Daten:

  • Position Beginn der täglichen Arbeitszeit
  • Position alle drei Stunden kumulierte Lenkzeit
  • Position Ende der täglichen Arbeitszeit
  • benutzte Fahrtenschreiber

Drahtloser Datenaustausch mit Kontrollbehörden

Eine weitere Neuerung ist der drahtlose Datenaustausch mit Kontrollbehörden bei Straßenkontrollen. Für eine Vorauswahl gegebenenfalls anzuhaltender und weitergehend zu kontrollierender Fahrzeuge werden folgende Daten (gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 165/2014) automatisch übermittelt, ohne dass das Fahrzeug dazu angehalten werden muss:

  • letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung
  • längste Unterbrechung der Stromversorgung
  • Sensorstörung
  • Datenfehler Weg und Geschwindigkeit
  • Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
  • Fahren ohne gültige Karte
  • Einstecken der Karte während des Lenkens
  • Zeiteinstellungsdaten
  • Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit

Informationen zu aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten werden nicht übertragen. Ein Bußgeld allein aufgrund der drahtlosen Datenübertragung kann nicht erfolgen. Es kann nur ein „Anfangsverdacht“ begründet werden, dem dann durch eine anschließende Kontrolle des stehenden Fahrzeugs weiter nachgegangen werden kann.

Unternehmer sind verpflichtet, ihre Fahrer zu belehren, dass der Smart Tachograf fernauslesbar ist und persönliche Daten – mit vorheriger Zustimmung – im Unternehmen genutzt werden. Für den internationalen Einsatz gilt derzeit eine Nachrüstungsfrist von 15 Jahren ab dem 15. Juni 2019, eine Verkürzung dieser Frist wird jedoch diskutiert.