Die fristlose Kündigung eines Busfahrers der Göttinger Verkehrsbetriebe im Sommer 2023 war rechtens – das hat das Arbeitsgericht Göttingen in einem Fall mit dem Aktenzeichen 1 Ca 219/23 entschieden und die Klage des Mannes gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber als unbegründet abgewiesen.
Der Fall
Das Verkehrsunternehmen hatte dem klagenden Busfahrer, der seit 25 Jahren dort beschäftigt war, vorgeworfen, einen Fahrgast gewaltsam von seinem Sitz gezogen und aus dem Bus geworfen zu haben, wo er zu Boden gefallen sei. Nachdem der Fahrgast wieder aufgestanden sei, habe ihm der Busfahrer mit der Faust ins Gesicht geschlagen.
Der auf Kündigungsschutz klagende Busfahrer machte zu seiner Verteidigung geltend, der Fahrgast sei alkoholisiert gewesen und habe eine junge Frau belästigt. Außerdem habe er sich geweigert, seinen Fahrausweis vorzuzeigen und ihn obendrein beleidigt. Auf Aufforderung habe er den Bus nicht verlassen. Nach dem Rauswurf sei der Fahrgast mit einer Getränkedose in der Hand bedrohlich auf ihn zugekommen. Daraufhin habe er – der Kläger – im Affekt eine Abwehr-/Schlagbewegung ausgeführt.
Grundlage der richterlichen Entscheidung
Zur Urteilsfindung hat das Arbeitsgericht die Videoaufzeichnungen des mit sechs Überwachungskameras ausgestatteten Linienbusses in Augenschein genommen. Diese zeigten, dass die Vorwürfe des beklagten Göttinger Verkehrsunternehmens im Wesentlichen zutrafen.
So hatte der klagende Busfahrer den Fahrgast, nachdem dieser auf seine Ansprache und die Aufforderung, den Bus zu verlassen, nicht reagiert hatte, vom Sitz gezogen, so dass dieser noch im Bus stürzte. Anschließend habe der klagende Busfahrer den Fahrgast von hinten an der Kleidung gepackt, um ihn aus dem Bus zu ziehen. Auf dem Bürgersteig stand der Fahrgast wieder auf.
Daraufhin packte ihn der Busfahrer an der Kleidung in der Nähe des Halses und schlug mit der Faust zu. Ob er den Fahrgast getroffen hat, war auf dem Video nicht eindeutig zu erkennen. Ebenso wenig ließ sich erkennen, ob der alkoholisierte Fahrgast zuvor andere Fahrgäste belästigte. Im Vorfeld war eine junge Frau aufgestanden, da sie den Fahrgast offensichtlich als unangenehm empfunden hat. Zum Zeitpunkt des Vorfalls befand sich diese aber nicht mehr in der Nähe.
Nach der Auffassung des Gerichts stellt das Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass schwierige Fahrgäste für Busfahrer eine große Belastung darstellen. Da der Fahrgast den Bus jedoch nicht freiwillig verlassen wollte, hätte der Busfahrer die Leitstelle oder die Polizei verständigen können und müssen. Eine vorherige Abmahnung war aus der Sicht des Gerichts nicht erforderlich. Gegen das Urteil kann der Kläger noch Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.
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