Ausgangspunkt der Klage war die unterschiedliche Vergütung sogenannter unproduktiver Arbeitszeit. Die Forderung der beiden Kläger auf ein Buslinien-unabhängiges Gehalt wurde vom Arbeitsgericht Göttingen abgewiesen.
Hintergrund
Die beiden bei der Bahntochter Regionalbus Braunschweig (RBB) tätigen Busfahrer erhalten auf unterschiedlichen Linien eine unterschiedliche Vergütung. Beim Einsatz auf einer RBB-Linie werden ihnen täglich 30 Minuten für sogenannte unproduktive Arbeitszeit wie dienst- und fahrplanbedingte Fahrtzeitunterbrechungen sowie Wendezeiten angerechnet, so die Regelung im RBB-Haustarifvertrag. Beim Einsatz beispielsweise auf der Schulbus-Linie eines öffentlichen Auftraggebers werden dafür aber nur fünf Minuten pro Kalendertag vergütet, weil hier der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes TV-N maßgeblich ist. Die Busfahrer bezifferten den dadurch bedingten Gehaltsverlust auf mehrere Hundert Euro.
Nach Auffassung der Kläger verstoße die zwischen Betriebsrat und RBB geschlossene Betriebsvereinbarung gegen die Vorgaben des Tariftreuegesetzes, weil sie Regelungen über das Entgelt der Arbeitnehmer treffe. Das aber sei allein den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Mit der eingereichten Klage sollte erreicht werden, dass das Verkehrsunternehmen Linien-unabhängig einheitlich 30 Minuten kalendertäglich für die Vergütung der dienst- und fahrplanbedingten Fahrtzeitunterbrechungen sowie Wendezeiten ansetzt.
Klage durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen
Das Arbeitsgericht Göttingen gab der Klage nicht statt. Ob die RBB das Vergütungssystem korrekt anwende, dürfe nicht von Beschäftigten geklärt werden. Das sei eine Angelegenheit zwischen den kommunalen Auftraggebern und der Busgesellschaft, hieß es nach Informationen des NDR.
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