BG Verkehr: Regeln für Ruheräume in Bussen wurden überarbeitet

Die DGUV-Regel 114-006 für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Ruheräumen in Kraftomnibussen wurde unter Federführung der BG Verkehr grundlegend überarbeitet. Neues gibt es u.a. zum Thema Standklimaanlage und Notausstiege.

In Deutschland darf sich während der Fahrt niemand auf dem Liegeplatz aufhalten. Hier gelten die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die Vorschriften des deutschen und internationalen Straßenverkehrsrechts. (Foto: BG Verkehr)
In Deutschland darf sich während der Fahrt niemand auf dem Liegeplatz aufhalten. Hier gelten die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die Vorschriften des deutschen und internationalen Straßenverkehrsrechts. (Foto: BG Verkehr)
Martina Weyh

Während die Fahrgäste ihr touristisches Tagesprogramm absolvieren, nutzen manche Busfahrerinnen und Busfahrer den Ruheraum im Fahrzeug für etwas Schlaf und Erholung. Dieser muss den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen, um eine sichere und erholsame Pause zu gewährleisten.

Vorgaben für Bau und Ausrüstung

Für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung gibt es keine straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Gestaltung der Ruheräume von Kraftomnibussen. Maßgeblich ist die Vorschrift 114-006 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie beschreibt Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes an Bau, Ausrüstung und Betrieb. Neben grundsätzlichen Anforderungen wie z. B. Ergonomie, Oberflächen und Beleuchtung werden folgende Anforderungen genannt:

Abmessungen des Liegeplatzes

Liegeflächen sollen sich an das Gewicht, die Wirbelsäulenform und die Liegeposition anpassen, die Körperkontur in jeder Liegeposition unterstützen und eine Luftzirkulation zulassen. Zusätzlich zu den ergonomischen Aspekten werden ≥ 700 mm breite und ≥ 2000 mm lange Liegeplätze sowie eine lichte Höhe über der Liegefläche von 900 mm empfohlen.

Standklimaanlage ist „Stand der Technik“

Hier heißt es unter Punkt 3.1.5 unmissverständlich:

„Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, sind mit einer vom Fahrzeugmotor unabhängigen Heizungsanlage (Standheizung) und Klimaanlage (Standklimaanlage) ausgerüstet, um diese ausreichend zu temperieren.“

Auf die Ausstattung mit einer Standklimaanlage kann nur verzichtet werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Pausen- und Ruhezeiten gewährleistet ist. Stellt der Arbeitgeber z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass im Arbeitsbereich keine entsprechend hohen Temperaturen auftreten, muss er auch keine Standklimaanlage anschaffen.

Zugang zum Ruheraum

Für Durchstiegsöffnungen zu Ruheräumen ist eine Mindestbreite von 450 mm und eine Mindesthöhe von 570 mm Höhe erforderlich. Sie dürfen nicht durch Fahrzeugbauteile wie Treppenstufen oder Tragarme von Türen eingeschränkt werden und müssen jederzeit einen freien Durchgang ermöglichen. Vor der Durchstiegsöffnung muss ein geeigneter und ausreichend großer Bereich zum Erreichen und Verlassen des Ruheraumes vorhanden sein.

Notausstiege

Jeder Notausstieg muss eine Öffnung mit einem Querschnitt von mindestens 0,25 m² aufweisen, wobei eine der Seitenlängen das Maß von 450 mm nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf durch Fahrzeugbauteile nicht eingeschränkt werden. Sie müssen von innen durch eine den Anforderungen entsprechende Kennzeichnung leicht erkennbar und nach außen jederzeit leicht zu öffnen sein.

Im Gefahrenfall müssen die Notausstiege von außerhalb des Fahrzeugs durch Rettungspersonal geöffnet werden können. Hinweiszeichen an jedem Notausstieg weisen darauf hin, dass sich Personen in den Ruheräumen befinden können.

In Deutschland verboten  Aufenthalt während der Fahrt

Die BG Verkehr erhält nach eigenen Angaben immer wieder Anfragen zur Nutzung von Ruheräumen während der Fahrt und zu Ruhezeiten im fahrenden Bus. In Deutschland darf sich während der Fahrt niemand auf dem Liegeplatz aufhalten. Hier gelten die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die Vorschriften des deutschen und internationalen Straßenverkehrsrechts.

Laut des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) ist in Deutschland die „Beförderung liegender Personen in Schlafkabinen während der Fahrt unzulässig”. Denn nur auf einem Sitzplatz ist ein ordnungsgemäßes Anschnallen möglich. Möglicherweise erlauben die Straßenverkehrsgesetze anderer Länder aber den Aufenthalt von Personen im Ruhebereich während der Fahrt. Allerdings gelten auch in diesem Fall immer die Anforderungen der DGUV-Regel sowie die Vorgaben der Hersteller.

Die DGUV-Regel 114-006 „Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen“ ist für Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr kostenlos unter www.bg-verkehr.de/medienkatalog erhältlich. Alle anderen Unternehmen können die Regel ebenfalls kostenlos über ihre jeweilige Berufsgenossenschaft beziehen.