Reduzierte StromNEV-Umlage: Wichtige Frist bis 31. März

Während die Basisgruppe A einen Satz von 0,417 ct/kWh entrichtet, ermöglicht eine rechtzeitige Meldung an den Verteilnetzbetreiber für die Gruppe B einen reduzierten Satz von 0,05 ct/kWh.

Bis zum Stichtag 31. März haben Betriebe, die an einer ihrer Verbrauchsstellen im Jahr 2023 über eine Gigawattstunde (GWh) Strom selbst verbraucht haben, die Möglichkeit, sich signifikante finanzielle Vorteile zu sichern. (Foto: Pixabay)
Bis zum Stichtag 31. März haben Betriebe, die an einer ihrer Verbrauchsstellen im Jahr 2023 über eine Gigawattstunde (GWh) Strom selbst verbraucht haben, die Möglichkeit, sich signifikante finanzielle Vorteile zu sichern. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

In der aktuellen Entwicklungsphase des Energiemarkts steht insbesondere für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch wie etwa Verkehrsunternehmen mit E-Bus-Fuhrpark eine bedeutende Chance zur Kostenoptimierung im Vordergrund. Bis zum Stichtag 31. März haben Betriebe, die an einer ihrer Verbrauchsstellen im Jahr 2023 über eine Gigawattstunde (GWh) Strom selbst verbraucht haben, die Möglichkeit, sich signifikante finanzielle Vorteile zu sichern. Durch eine Meldung an den zuständigen Verteilnetzbetreiber können diese Unternehmen eine reduzierte Umlage gemäß § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in Anspruch nehmen.

Unterschied wird mittels geeichter Zähler erfasst

Die Differenzierung zwischen selbstverbrauchtem und an Dritte weitergeleitetem Strom ist ein wesentlicher Bestandteil des Meldeverfahrens. In der Regel wird dieser Unterschied mittels geeichter Zähler erfasst. Eine exakte Abgrenzung ist entscheidend, da bei Nichteinhaltung die Möglichkeit einer Umlagereduzierung seitens des Netzbetreibers verwehrt werden kann.

Reduzierter Satz von 0,05 ct/kWh

Die sogenannte „Letztverbrauchergruppe B“, Unternehmen mit einem Jahresverbuch von mehr als einer GWh an selbstverbrauchter Energie, profitiert von einem reduzierten Umlagesatz. Während die Basisgruppe A einen Satz von 0,417 ct/kWh entrichtet, ermöglicht eine rechtzeitige Meldung an den Verteilnetzbetreiber für die Gruppe B einen reduzierten Satz von 0,05 ct/kWh. Bei einigen Netzbetreibern kann die Meldung in deren Onlineportal vorgenommen oder es muss ein vorgefertigtes Formular ausgefüllt werden – eine gesetzliche Formvorgabe gibt es hier nicht.