Busunternehmer: Keine Kontrollpflicht an Schengen-Binnengrenzen

VG Potsdam bestätigt bdo-Auffassung, Bundespolizei unterliegt.
Anja Kiewitt

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Auffassung des bdo Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V., Berlin, bestätigt, dass Busunternehmer keinen Kontrollpflichten an den Binnengrenzen des Schengen-Raums unterliegen. Damit wurde der Bundespolizei nach bdo-Angaben untersagt, Busunternehmen zu bestrafen, wenn Dokumente für die Einreise nach Deutschland nicht überprüft werden.

Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

Das Gericht stellte laut dem Verband fest, dass § 63 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Bezug auf die Überschreitung von Binnengrenzen des Schengen-Raums nicht anwendbar ist, weil die Regelung gegen das vorrangig geltende Gemeinschaftsrecht verstößt. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers seien Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums nach § 63 AufenthG flächendeckend durchzuführen. Die Kontrolle der Personaldokumente habe vor dem Grenzübertritt zu erfolgen, um diesen notfalls zu verhindern. In diesem Zusammenhang sei die Ungleichbehandlung von Busunternehmen gegenüber von den Kontrollen freigestellten Eisenbahnunternehmen „erläuterungsbedürftig“, so die Gesetzeshüter.