Anja Kiewitt

Damit deutsche Busunternehmer schnell und unbürokratisch Flüchtlinge aus Aufnahmegebieten in Südbayern in andere Bundesländer bringen können, fordert der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e.V., Berlin, Ausnahmegenehmigungen zu den bestehenden europäischen Lenk- und Ruhezeitenregelungen der EU-Verordnung 561/2006.

Hilfegesuch der Regierung

Schon seit Wochen befördern private Busunternehmer deutschlandweit Flüchtlinge. Ein Ende ist nach bdo-Angaben derzeit nicht in Sicht: Aktuell verzeichnet die Koordinierungsstelle Flüchtlingsverteilung des Bundes, die im Auftrag des Bundesinnenministeriums den Transport und die Verteilung von Flüchtlingen organisiert, laut dem bdo einen starken Zustrom an Flüchtlingen insbesondere im Raum Passau. Da die in Bayern vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen, habe die Stelle den bdo in einem Hilfegesuch gebeten, weitere Transportkapazitäten zu eruieren.

Probleme mit Kontrollbehörden befürchtet

In der Praxis würden aber zahlreiche Flüchtlingstransporte im Polizeikonvoi durchgeführt. Weil während solcher Fahrten teilweise nicht angehalten werden dürfe, könne es zu Verstößen gegen die EG-Sozialvorschriften kommen. Jedoch werden auf der Fahrerkarte die Lenkzeiten der vorangegangenen 28 Tage aufgezeichnet. Deshalb befürchtet der bdo, dass Busfahrer Probleme mit Kontrollbehörden bekommen, wenn für die zusätzlichen Beförderungsfahrten keine pragmatische Ausnahmeregelung für die europäischen Lenk- und Ruhezeitenvorgaben getroffen wird.

Keine bundesweite Regelung geplant

Während das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), Wien, nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die Anwendung der EG-Sozialvorschriften für die betroffenen Fahrten ausheble (Erlass vom 14. September 2015), will das deutsche Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nach bdo-Angaben keine bundesweite Ausnahme machen. Dagegen soll hierzulande jedes Bundesland eine eigene bei der EU-Kommission zu notifizierende Ausnahmegenehmigung nach Artikel 14 Abs. 12 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beantragen. Bayern und Hessen sollen dies bereits getan haben, teilt der bdo mit.

Nachteile einer föderalen Lösung

Der Verband kritisiert, dass ein föderales Vorgehen nicht unbedingt zu mehr Rechtssicherheit beziehungsweise zur Übersichtlichkeit von gültigen Ausnahmegenehmigungen beitrage. Derzeit erfolge die Disposition der Fahrer entsprechend der Lenk- und Ruhezeitenverordnung in deutschen Busunternehmen in der Regel mehrere Wochen im Voraus, so dass Fahrer in der Praxis nicht spontan eingesetzt werden können. Der kurzfristige Einsatz von neuem Fahrpersonal scheide aufgrund des bestehenden Fahrermangels aus.