Kurzarbeit: Umdeutung der KuG-Anzeige möglich

Angesichts der Sondersituation der Coronapandemie, die sowohl die BA als auch die Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt hat, sieht die BA nun eine Sonderregelung vor.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat nun mit Frist bis 31.7.2020 eine Regelung für den Wechsel der Kurzarbeitsanzeige vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung („Umdeutung“) getroffen. (Foto: Pixabay)
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat nun mit Frist bis 31.7.2020 eine Regelung für den Wechsel der Kurzarbeitsanzeige vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung („Umdeutung“) getroffen. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Aktuell kehren vom Corona-Lockdown betroffene Betriebe schrittweise zum Normalbetrieb zurück. In Einzelfällen kann es passieren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Kurzarbeitergelds für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllt werden, obwohl in einzelnen Betriebsabteilungen noch Kurzarbeit vorliegt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat nun eine Regelung für den Wechsel der Kurzarbeitsanzeige vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung („Umdeutung“) getroffen (Frist bis 31.7.2020). Aufgrund zahlreicher offener Fragen hat sich die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) um eine Präzisierung der Regelung bemüht, die wir nachfolgend zusammenfassen. 

Ausgangssituation: Kurzarbeitsbescheid gilt häufig für das ganze Unternehmen 

Viele Unternehmen hatten zu Beginn der Coronapandemie für den gesamten Betrieb oder das ganze Unternehmen Kurzarbeit angezeigt. Eine entsprechende Zentralisierung hatte die BA auch in ihre Weisung zu Beginn der Coronapandemie explizit als Verfahrenserleichterung aufgenommen, um die Zahl der Anzeigen zu reduzieren. Durch die langsame Rückkehr aus der Kurzarbeit wird jetzt teilweise das 10-% -Erfordernis (Quorum: Betroffenheit der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall) bezogen auf den Gesamtbetrieb bzw. das Unternehmen nicht mehr erfüllt. 

Nach der Rechtsauffassung der BA kann eine Anzeige, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen worden ist, zwar grundsätzlich nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden. Gleiches gilt umgekehrt. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist. Eine neue Bezugsfrist kann erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten in Betracht kommen (§ 104 Abs. 3 SGB III). 

Regelung für die Umdeutung der Kurzarbeitsanzeige auf Betriebsabteilungen

Angesichts der Sondersituation der Coronapandemie, die sowohl die BA als auch die Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt hat, sieht die BA allerdings nun folgende Regelung vor: 

  1. Für Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Hierzu sollte Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen werden, bei der die ursprüngliche Anzeige gestellt wurde. Für die Umdeutung bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers. 
  2. Die Agentur für Arbeit entscheidet dann im Einzelfall über die Umdeutung. Im Rahmen einer Umdeutung wäre keine neue Anzeige für die Betriebsabteilung/en notwendig. 
  3. Die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung (Grundbescheid zum KuG) wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels aufgehoben, und es wird ein neuer Bescheid erteilt. Sofern vom Arbeitgeber beantragt, wird für jede Betriebsabteilung ein eigener Bescheid erstellt. 
  4. Im Falle einer Umdeutung auf einzelne Betriebsabteilungen werden die Voraussetzungen für den KuG-Bezug des Gesamtbetriebs und anderer, nicht mehr von Arbeitsausfällen betroffener Abteilungen rückwirkend nicht verneint – die Betrachtung erfolgt ex nunc („ab jetzt“). Auch bei der abschließenden Prüfung wird bis zum Zeitpunkt der Umdeutung der gesamte Betrieb betrachtet und erst ab der Umdeutung die einzelne Abteilung. 
  5. Die für den Gesamtbetrieb oder das ganze Unternehmen anerkannte Bezugsdauer läuft für die „umgedeuteten“ Betriebe oder Betriebsabteilungen weiter, d.h. die Bezugsdauer beginnt nicht neu. 

Fristen und Grenzen 

  • Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen. 
  • Die Umdeutung erfolgt ab dem Monat, in dem die Erklärung abgegeben wurde, sofern der Arbeitgeber keine weiteren Ausführungen hierzu macht. 
  • Eine rückwirkende Umdeutung ist möglich, sofern noch kein Antrag auf KuG und damit keine Abrechnung erfolgt ist. Beachtet werden muss dabei aber die gesetzliche Abrechnungsfrist von maximal drei Monaten. 
  • Eine vorausschauende Umdeutung (ab August, September oder spätere Monate) ist nicht möglich. 
  • Die Umdeutung ist nur einmalig möglich. Das bedeutet, dass alle Betriebe oder Betriebsabteilungen berücksichtigt werden müssen, in denen evtl. in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte. Für alle Einheiten, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, kann erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden. Auf die Erfüllung des Quorums in den Betriebsabteilungen nach der Umdeutung ist daher vorausschauend zu achten. 

Handlungsempfehlung 

Die betroffenen Arbeitgeber sollten sich zeitnah mit der BA in Verbindung setzen. Dabei gilt es, eine Umdeutung hinsichtlich aller Betriebsabteilungen anzuregen, in denen innerhalb der folgenden drei Monate Kurzarbeit möglich sein soll (auch wenn tatsächlich im darauffolgenden Monat zunächst wieder voll gearbeitet wird), und die Erfüllung des jeweiligen Quorums im Blick zu behalten.