Busunternehmen: Pflicht von Coronatests

Arbeitnehmern in der Personenbeförderung muss mindestens zweimal pro Woche ein Test angeboten werden.

Beschäftigten mit häufig wechselnden Personenkontakten wie etwa Busfahrern muss mindestens zweimal pro Woche ein Coronatest angeboten werden. (Foto: Bünnagel)
Beschäftigten mit häufig wechselnden Personenkontakten wie etwa Busfahrern muss mindestens zweimal pro Woche ein Coronatest angeboten werden. (Foto: Bünnagel)
Claus Bünnagel

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird für alle Betriebe in Deutschland um die Angebotspflicht erweitert, allen Beschäftigten Coronatests anzubieten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Die ergänzte Corona-ArbSchV tritt heute, am 20. April 2021, in Kraft und wird bis 30. Juni 2021 verlängert, berichtet der LBO.

Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test anbieten (PCR-, Schnell- oder Selbsttest).

Beschäftigte, deren Tätigkeit mit dem erhöhten Risiko einer Infektion verbunden ist, müssen mindestens zweimal wöchentlich ein Testangebot erhalten.

In den FAQ (siehe Punkt 6.10 auf https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde nun klargestellt, dass Arbeitnehmern in der Personenbeförderung mindestens zweimal pro Woche ein Test angeboten werden muss. Sie werden als Beschäftigte mit häufig wechselnden Personenkontakten eingestuft.

Näheres zur Corona-Arbeitsschutzverordnung lesen Sie unter https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html.