Schichtarbeit: Bis wann muss der Dienstplan vorliegen?

Mit mindestens vier Tagen Vorlauf sollten Arbeitnehmer über ihre Einsatzzeiten informiert werden.

Für die Erstellung von Dienstplänen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. (Foto. pixabay)
Für die Erstellung von Dienstplänen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. (Foto. pixabay)
Martina Weyh

Für Arbeitnehmer, die im Schichtsystem arbeiten, legt der Dienstplan fest, wann sie zu arbeiten haben. Doch wie weit im Voraus muss der Dienstplan erstellt werden - mit dieser Frage hat sich Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, beschäftigt.

Keine gesetzlichen Regelungen

„Für die Erstellung von Dienst­plänen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen“, sagt der Arbeitsrechtexperte.

Ausgangs­basis für deren Erstellung sei das Weisungs­recht des Arbeit­gebers nach Paragraf 106 der Gewerbe­ordnung. Dieses müsse der Arbeitgeber nach billigem Ermessen ausüben, heißt es auf der Onlineplattform anwaltsregister.de. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeute dies, so Bredereck, dass der Arbeitgeber auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen müsse - soweit keine betrieblichen Gründe oder berechtigten Interessen anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Vorankündigungszeitraum mindestens vier Tage

Zwar gebe es keine klare gesetzliche Frist, bis wann ein Dienstplan erstellt sein müsse. Spätestens vier Tage vor ihrem jeweiligen Dienst müssten Arbeit­nehmer aber über diesen informiert werden. Diese Frist leite die Rechtsprechung aus Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungs­gesetzes her, erklärt der Fachanwalt.

Sollten Änderungen im Dienstplan notwendig sein, müssten diese ebenfalls vier Tage vor dem jeweiligen Dienst vom Arbeitgeber angekündigt werden. Nur in dringenden Fällen könne der Arbeitgeber davon abweichen. Das gelte zum Beispiel, wenn plötzlich und unvorhersehbar andere Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen, so der Arbeitsrechtler.

Änderungswünsche so früh wie möglich mitteilen

Haben Arbeit­nehmer mit Blick auf den Dienstplan Änderungs­wünsche, sollten sie dem Arbeitgeber diese im Rahmen der hierfür betrieblich vorgesehenen Fristen mitteilen, rät Alexander Bredereck. Und zwar im eigenen Interesse am besten so früh wie möglich. Gesetzliche Vorgaben oder Fristen gibt es dafür allerdings nicht. Grund­sätzlich gilt: Ein auf dem üblichen Weg bekannt gegebener Dienstplan ist für beide Seiten verbindlich.