ÖPNV-Betrieb: Wegezeiten mit der Pauschale bereits abgegolten

Das BAG sieht hier kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Wege zum Betrieb und nach Hause stellen laut BAG keine Arbeitszeiten des Buspersonals dar. (Grafik: Pixabay/geralt)
Wege zum Betrieb und nach Hause stellen laut BAG keine Arbeitszeiten des Buspersonals dar. (Grafik: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im vorliegenden Fall den Beschluss am 22. Oktober 2019 gefasst, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgericht habe (AZ: 1 ABR 11/18). Beim Arbeitgeber, der an den Tarif gebunden war, handelte es sich um einen Berliner ÖPNV-Betrieb. Die Fahrer des Betriebs waren gehalten, die Arbeitsmittel, die sie für ihren Fahrdienst benötigen, auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg bei sich zu führen. Dazu gehörten Dienstschlüssel, Geldwechsler, Schutzhandschuhe etc. Die dabei anfallenden Zeiten wurden nicht als Arbeitszeit erfasst. Denn der Fahrdienst begann oder endete entweder auf dem Betriebshof oder an definierten Ablöseorten. Allerdings wurde das Mitführen der Arbeitsmittel pauschal vom ÖPNV-Betrieb vergütet. Der Betriebsrat verlangte, dass die Wegezeiten zu den Einsatz- bzw. Ablöseorten als Arbeitszeit zu berücksichtigen seien. 

Das Urteil

Dazu meinte das BAG, dass einiges dafür spräche, dass Wegezeiten mit der Pauschale bereits abgegolten seien. Der Zeitaufwand für die Wege zum Betrieb und nach Hause sei der privaten „Lebensführung“ zuzuschreiben. Sie stellten somit keine Arbeitszeiten des Buspersonals dar. Daran ändere auch nichts, wenn das Fahrpersonal Arbeitsmittel mit sich zu führen habe, weil der ÖPNV keine „Rüststellen“ im Betrieb vorhalte. Allerdings meinte das BAG auch, dass es sich dann um Arbeitszeiten handeln könne, wenn die Busfahrer z.B. innerbetriebliche Wege zu ihren Arbeitsplätzen zurückzulegen würden.