Ein Fahrer weigerte sich, einen Coronaschnelltest durchzuführen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Am Tag der Testverweigerung stellte er den Angestellten von seiner Arbeitspflicht frei. An den beiden folgenden Arbeitstagen erschien dieser im Verkehrsunternehmen und bot seine Mitarbeit an. Danach erteilte der Betrieb dem Fahrer Hausverbot. Dieser verklagte seinen Arbeitgeber auf Wiedereinstellung, denn die verhaltensbedingte Kündigung sei rechtsunwirksam gewesen.
Das Urteil
Zwar könne der Arbeitgeber seinen angestellten Fahrer kündigen, der sich weigere, den zweimal pro Woche vor Arbeitsbeginn angeordneten Covid-19-Schnelltest durchzuführen. Allerdings sei der Betrieb, der seinen Umsatz im öffentlichen Personennahverkehr in Hamburg erzielt, zuvor verpflichtet, dem Fahrer eine verhaltensbedingte Abmahnung auszusprechen. Dies hat das Hamburger Arbeitsgericht in einem aktuellen Rechtsstreit (AZ: 27 Ca 208/21) am 24. November 2021 entschieden. Das Gericht folgte nicht der Auffassung des Fahrers, dass die Anordnung, sich vor Arbeitsbeginn einem Schnelltest zu unterziehen, nicht unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers falle. Allerdings meinte das Arbeitsgericht auch, dass die Kündigung im Sinne des § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz „sozial“ nicht zu rechtfertigen gewesen sei, da der Fahrer keine vorherige Abmahnung erhalten habe. Allerdings bestätigte der Richter auch, dass der Arbeitgeber die Umsetzung von Schnelltests anordnen dürfe. Nach Inkrafttreten der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz nach § 28b Infektionsschutzgesetz bestehe eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ungeimpfter Beschäftigter, einer Testpflicht nachzukommen, die der Arbeitgeber anordnete. Die Umsetzung eines Schnelltests wirke sich so minimal auf die physische „Integrität“ sowie auf das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des klagenden Personennahverkehrsfahrers aus, so dass sie vor dem Coronainfektionsschutz der übrigen Fahrer und Kunden des Betriebs einen geringeren Stellenwert einnehmen, so das Gericht in seiner weiteren Urteilsbegründung.
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