Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Telefonische Krankschreibung nicht mehr zulässig

Die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege wurde nicht über den 31. März 2023 hinaus verlängert.

Seit 1. April ist eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr telefonisch möglich. (Foto: Pixabay)
Seit 1. April ist eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr telefonisch möglich. (Foto: Pixabay)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nicht über den 31. März 2023 hinaus verlängert. Damit ist seit 1. April 2023 eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr telefonisch möglich.

Videosprechstunde möglich

Bestehen bleibt aber die Möglichkeit, dass bei Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Krankschreibung für bis zu sieben Kalendertage

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu drei Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu sieben Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.