Busfahrer ohne eigenen Bus arbeitet scheinselbständig

Ein Rentenversicherer hatte gegen einen Busbetrieb geklagt.

Laut LAG Hessen ist ein Fahrer, der keinen eigenen Bus hat, de facto sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. (Foto: Pixabay)
Laut LAG Hessen ist ein Fahrer, der keinen eigenen Bus hat, de facto sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Ein Rentenversicherer vertrat nach einer Betriebsprüfung, die er bei einem Reise- und Omnibusbetrieb vorgenommen hatte, die Auffassung, dass ein Busfahrer, der kein eigenes Fahrzeug einsetzt, als Arbeitnehmer und nicht als Selbständiger einzustufen sei. Deshalb verlangte der Träger vom Busbetrieb, Beiträge in Höhe von zirka 53.000 Euro zu zahlen. Dagegen klagte der Busbetrieb, jedoch ohne Erfolg. 

Das Urteil

Denn das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen schloss sich der Rechtsauffassung des Rententrägers an (AZ: L 1 KR 157/16). Zur Begründung meinte das LAG, dass ein Fahrer, der keinen eigenen Bus habe, de facto sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sei. Im hiesigen Fall habe der Busbetrieb auch die Schmiermittel und Kraftstoffe geliefert sowie die laufenden Fahrzeugbetriebskosten wie Steuern und Kfz-Versicherung bezahlt. Außerdem sei der Busfahrer an der Einhaltung der „engen Vorgaben des Linienverkehrs“ im ÖPNV gehalten gewesen. Unter dem Strich, so das LAG in seiner weiteren Urteilsbegründung, habe sich das Tätigkeitsbild des vermeidlich selbständig agierenden Busunternehmers von einem abhängig tätigen Busfahrer nicht wirklich unterschieden.