Betriebsbedingte Kündigung und Sozialplan: Wer muss zuerst gehen?

Die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Betriebsbedingte Kündigungen – der Arbeitgeber muss zuerst denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kündigen, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Entscheidende Kriterien dafür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten oder eine vorhandene Schwerbehinderung. (Foto: pixabay)
Betriebsbedingte Kündigungen – der Arbeitgeber muss zuerst denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kündigen, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Entscheidende Kriterien dafür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten oder eine vorhandene Schwerbehinderung. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

Eine schwierige wirtschaftliche Situation, Standort­schließungen und, und, und … Was immer die Gründe für den Wegfall von Arbeitsplätzen seien mögen, oft gehen sie mit betriebsbedingten Kündigungen einher. Doch wer muss dann gehen? Licht ins Dunkel bringt ein Überblick auf der Onlineplattform anwaltsregister.de.

„Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine sogenannte soziale Auswahl vornehmen“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeits­recht.

Daraus folgt: Der Arbeitgeber muss zuerst denjenigen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmern kündigen, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Entscheidende Kriterien dafür sind die Dauer der Betriebs­zugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhalts­pflichten oder eine vorhandene Schwer­behinderung.

„Der Arbeitgeber muss sich unter Berücksichtigung der Kriterien ein eigenes System erschaffen, nach welchem er die Auswahl der zu kündigenden Arbeit­nehmer vornimmt“, so Bredereck.

Wer nach diesem festgelegten System dann etwa am wenigsten Punkte für Betriebs­zugehörigkeit, Unterhalts­pflichten und Co. erreicht, erhält die betriebsbedingte Kündigung zuerst, heißt es auf der Onlineplattform.

„Dabei hat der Arbeitgeber aber einen Spielraum - und darf in einem gewissen Umfang auch von den Vorgaben abweichen“, so der Arbeitsrechtler. „Bestimmte Arbeit­nehmer, zum Beispiel un­verzichtbare Leistungs­träger, können von der Sozial­auswahl ausgenommen werden.“

Ältere Arbeitnehmer sind nicht unbedingt geschützt

Ein hohes Alter schütze Arbeit­nehmer nicht zwingend vor der betriebsbedingten Kündigung. Ein aktuelles Urteil des Bundes­arbeits­gerichts belege, dass sich die Möglichkeit, Altersrente zu beziehen, sogar nachteilig für die betroffenen Arbeit­nehmer auswirken könne (Az.: 6 AZR 32/22).

„Generell gilt aber: Je kreativer der Arbeitgeber bei der Auswahl zu seinen Gunsten vorgeht, umso größer ist sein Risiko vor Gericht, wenn die Betroffenen Klage einlegen“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Dort muss er beweisen, warum Ausnahmen bei der Sozial­auswahl im Einzelfall gerechtfertigt waren.“

Wichtig zu wissen: Eine gerichtliche Über­prüfung der Kündigung findet nur statt, wenn der Arbeit­nehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungs­schutz­klage erhebt.

Sozialplan: Was ist das?

Nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist ein Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen. Betriebsänderungen in einem Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern lösen die Verpflichtung des Arbeitgebers aus, den Betriebsrat zu informieren, § 111 BetrVG, mit ihm einen Interessenausgleich zu suchen und einen Sozialplan zu errichten, § 112 BetrVG, sofern die Veränderungen wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben könnten, § 111 S. 1 BetrVG.

Das Verhandlungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Verhandlungsparteien sich insbesondere um den Ausgleich der feststellbaren oder zu erwartenden materiellen Einbußen des Arbeitnehmers im Einzelfall bemühen müssen. Kommt eine Vereinbarung über den Interessenausgleich und den Sozialplan im Verhandlungswege nicht zustande, so kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Mehr Informationen auf Wikipedia.