Eine schwierige wirtschaftliche Situation, Standortschließungen und, und, und … Was immer die Gründe für den Wegfall von Arbeitsplätzen seien mögen, oft gehen sie mit betriebsbedingten Kündigungen einher. Doch wer muss dann gehen? Licht ins Dunkel bringt ein Überblick auf der Onlineplattform anwaltsregister.de.
„Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine sogenannte soziale Auswahl vornehmen“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Daraus folgt: Der Arbeitgeber muss zuerst denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kündigen, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Entscheidende Kriterien dafür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten oder eine vorhandene Schwerbehinderung.
„Der Arbeitgeber muss sich unter Berücksichtigung der Kriterien ein eigenes System erschaffen, nach welchem er die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer vornimmt“, so Bredereck.
Wer nach diesem festgelegten System dann etwa am wenigsten Punkte für Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Co. erreicht, erhält die betriebsbedingte Kündigung zuerst, heißt es auf der Onlineplattform.
„Dabei hat der Arbeitgeber aber einen Spielraum - und darf in einem gewissen Umfang auch von den Vorgaben abweichen“, so der Arbeitsrechtler. „Bestimmte Arbeitnehmer, zum Beispiel unverzichtbare Leistungsträger, können von der Sozialauswahl ausgenommen werden.“
Ältere Arbeitnehmer sind nicht unbedingt geschützt
Ein hohes Alter schütze Arbeitnehmer nicht zwingend vor der betriebsbedingten Kündigung. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts belege, dass sich die Möglichkeit, Altersrente zu beziehen, sogar nachteilig für die betroffenen Arbeitnehmer auswirken könne (Az.: 6 AZR 32/22).
„Generell gilt aber: Je kreativer der Arbeitgeber bei der Auswahl zu seinen Gunsten vorgeht, umso größer ist sein Risiko vor Gericht, wenn die Betroffenen Klage einlegen“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Dort muss er beweisen, warum Ausnahmen bei der Sozialauswahl im Einzelfall gerechtfertigt waren.“
Wichtig zu wissen: Eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung findet nur statt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt.
Sozialplan: Was ist das?
Nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist ein Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen. Betriebsänderungen in einem Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern lösen die Verpflichtung des Arbeitgebers aus, den Betriebsrat zu informieren, § 111 BetrVG, mit ihm einen Interessenausgleich zu suchen und einen Sozialplan zu errichten, § 112 BetrVG, sofern die Veränderungen wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben könnten, § 111 S. 1 BetrVG.
Das Verhandlungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Verhandlungsparteien sich insbesondere um den Ausgleich der feststellbaren oder zu erwartenden materiellen Einbußen des Arbeitnehmers im Einzelfall bemühen müssen. Kommt eine Vereinbarung über den Interessenausgleich und den Sozialplan im Verhandlungswege nicht zustande, so kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Mehr Informationen auf Wikipedia.
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