Bei der Frage, ob Arbeitnehmer ihren Arztbesuch in die Arbeitszeit legen dürfen, gibt es einige Grundsätze zu beachten, darauf weist der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen (LBO) hin.
Grundsätzlich gilt, Arztbesuche sind Privatsache – Beschäftigte müssen sich deshalb bemühen, sie außerhalb der Arbeitszeit zu terminieren. Aber: Wer während der Arbeit akut erkrankt und damit arbeitsunfähig ist, kann jederzeit den Gang zum Arzt antreten.
Auch Termine für Routinechecks und Vorsorgeuntersuchungen müssen Arbeitnehmer grundsätzlich in ihrer Freizeit wahrnehmen. Keine Regel ohne Ausnahme: In Fällen, in denen die Arztpraxis
- keine Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit anbietet,
- keine anderen Termine mehr verfügbar hat,
- oder es sich um spezielle Untersuchungen handelt, die nur zu bestimmten Zeiten angeboten werden,
muss der Arbeitgeber den Arzttermin akzeptieren.
Außer in dringenden Fällen, ist es für Teilzeitbeschäftigte schwieriger zu begründen, warum sie den Arztbesuch während der Arbeitszeit wahrnehmen müssen. Denn sie können Arzttermine flexibler außerhalb der Arbeitszeit koordinieren. Obgleich der Arztbesuch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellt, besteht die Vergütungspflicht bei verhältnismäßig kurz andauernden Arztterminen fort. (vgl. § 616 BGB).
Beschäftigte müssen ihren Vorgesetzten vom Arzttermin unverzüglich informieren. Das gilt auch im Homeoffice. Wer während der Arbeitszeit einen Arzttermin wahrnimmt, der auch in der Freizeit möglich gewesen wäre, begeht eine Pflichtverletzung, die zur Abmahnung oder verhaltensbedingten Kündigung führen kann.
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