Arbeitgeber dürfen Corona-Test verlangen

Mitarbeitern, die in einem Corona-Risikogebiet Urlaub gemacht haben, muss im Falle häuslicher Quarantäne der Lohn nicht fortgezahlt werden.

Der Urlaub in einem Risikogebiet kann unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Foto: pixabay)
Der Urlaub in einem Risikogebiet kann unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Foto: pixabay)

Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter ihr Urlaubsziel frei bestimmen. Wenn es in einem Corona-Risikogebiet gelegen hat, müssen sie ihren Vorgesetzten aber darüber aufklären. Er kann dann verlangen, dass vor der Wiederaufnahme der Arbeit ein Corona-Test gemacht wird. Wer keinen negativ ausgefallenen vorlegen kann oder sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben muss, dem kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern. Darauf macht der Rechtsanwalt Yasin Tekin im Newsletter der Plattform anwalt.de aufmerksam.

Wichtig für die Beurteilung der Lage im Einzelfall sei zunächst, ob das Urlaubsziel bereits bei der Hinfahrt zum Risikogebiet erklärt gewesen sei. In einem solchen Fall könne eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten vorliegen, deren Abmahnfähigkeit aber im Einzelfall geprüft werden müsse, schreibt der Rechtsanwalt.

Wenn das Reiseziel schon bei der Abreise als Risikogebiet gelte, handle der Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung schuldhaft. Er habe dann keinen Anspruch auf die Fortzahlung seines Lohns, es sei denn, er könne seine Arbeitsleistung auch im Homeoffice erbringen.

Sofern ein Reiseziel erst während des Urlaubsaufenthalts zum Risikogebiet erklärt worden ist, sind die Mitarbeiter ganz „aus dem Schneider“. In diesem Fall haben sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung und abmahnen oder gar kündigen kann man dann auch nicht.

Die Einstufung von Ländern als Risikogebiet nehmen das Bundesgesundheits- und das Innenministerium zusammen mit dem Auswärtigen Amt vor. Sie aktualisieren regelmäßig eine Liste der Länder, die als Corona-Risikogebiete gelten und sind auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts zu finden (rki.de).