Bis dato verbleiben Arbeitgebern bei Kurzarbeit große Belastungen durch die zu 80 % allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, also den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 36,25 % für das ausgefallene Bruttoentgelt.
Neu: Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Monat
Vor dieser enormen Belastung will die Bundesregierung Unternehmen, die von der Coronapandemie betroffen sind, jetzt besser schützen. So sollen der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert und die Leistungen verbessert werden. Zu den Neuerungen, die ab 1. März gelten, gehören:
- Die vollständige oder teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (bis zu 100 %) durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. Monat der Bezugsdauer
- Der teilweise oder vollständige Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Das Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, auf bis zu 10 %
- Der Zugang für Zeitarbeitnehmer zum Kurzarbeitergeldbezug.
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