Im Zuge der Coronakrise können Kurzarbeiter jetzt leichter hinzuverdienen, um Einkommenseinbußen zu vermeiden. Das hat der Bundestag beschlossen. Durch einen im neuen § 421c SGB III geregelten vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen aufzunehmen.
Befristung bis 31. Oktober
Nach der Gesetzesbegründung zählt u.a. auch der Personenverkehr zu den systemrelevanten Branchen. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz). Die Sonderregelung soll befristet vom 1. April bis 31. Oktober 2020 gelten.
bdo: Apell an Minister Heil
Der bdo hat in einem Schreiben an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, appelliert, auch Nebenbeschäftigungen in nicht systemrelevanten Bereichen von der Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld auszunehmen, um die Zusatzerwerbsmöglichkeiten nicht einzuschränken.
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