Ende August ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es wird am 1. März 2020 in Kraft treten. Das Gesetz ist Teil des umfassenden Migrationspakets, das den Bundesrat am 28. Juni 2019 passiert hat. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden die Regelungen für die Zuwanderung aus Drittstaaten und den Aufenthalt von Fachkräften in Deutschland dem wirtschaftlichen Bedarf entsprechend gezielt geöffnet sowie neu systematisiert und damit klarer und transparenter gestaltet.
Einreise künftig ohne Vorrangprüfung
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz führt erstmals einen einheitlichen Fachkräftebegriff ein: Fachkräfte sind sowohl Hochschulabsolventen als auch Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Liegt ein Arbeitsvertag vor, können Fachkräfte künftig ohne Vorrangprüfung einreisen. Die Arbeitsplatzsuche wird für Fachkräfte mit Berufsausbildung analog zur Regelung für Hochschulabsolventen ermöglicht. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, und ihren Lebensunterhalt während der Suche nach einem Arbeitsplatz eigenständig sichern kann.
Möglichkeit zur Ausbildungsplatzsuche
Für Absolventen deutscher Auslandsschulen und für Ausländer, die über einen Schulabschluss verfügen, der in Deutschland oder in dem Staat, in dem er erworben wurde, zum Hochschulzugang berechtigt, wird die Möglichkeit zur Ausbildungsplatzsuche geschaffen. Beide Regelungen werden zunächst für fünf Jahre erprobt. Zudem wird die Möglichkeit zur Einreise zum Zweck der Anerkennung einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation ausgebaut. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz steht nicht isoliert: Die Bundesregierung hat bereits im letzten Jahr Verbesserungen von Verwaltungs- und Anerkennungsverfahren, eine verstärkte Sprachförderung und gezielte Werbemaßnahmen im Ausland beschlossen.
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