HVO-100: Steuerentlastung gemäß § 56 Energiesteuergesetz

Diese sollte man sich vorab vom Lieferanten bestätigen lassen.

HVO-100 wird im Prinzip gleich hoch besteuert wie Diesel. (Foto: Mobil in Deutschland e.V.)
HVO-100 wird im Prinzip gleich hoch besteuert wie Diesel. (Foto: Mobil in Deutschland e.V.)
Claus Bünnagel

Der Kraftstoff HVO-100 (flüssiger erneuerbarer Kraftstoff auf Basis ölhaltiger Biomasse, gilt als paraffinischer Dieselkraftstoff), der seit Ende Mai an öffentlichen Tankstellen angeboten und verkauft werden darf, unterliegt dem Anwendungsbereich des Energiesteuergesetzes. Das hat zur Folge, dass pro getanktem Liter HVO-100 eine Energiesteuer erhoben wird (47 ct pro Liter, Dieselkraftstoff wird gleich hoch besteuert).

Kennziffern entscheidend

Damit ÖPNV-Unternehmen für HVO-100 ihre Energiesteuerrückerstattung erhalten können, muss das bestellte HVO100 bestimmten Kennziffern der sogenannten Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sein. Auf dem Markt gibt es unterschiedliche Anbieter von HVO-100-Kraftstoffen, und auch die Zusammensetzung der Kraftstoffe unterscheidet sich. Pauschal kann daher nicht gesagt werden, ob HVO-100 entlastungsfähig gemäß § 56 Energiesteuergesetz ist. Grundsätzlich entlastungsfähig sind lediglich Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur.

Es ist daher empfehlenswert, bei Nutzung von HVO-100-Kraftstoff im Unternehmen vom Lieferanten prüfen zu lassen, unter welche Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Kraftstoff einzuordnen und ob er erstattungsfähig ist.