E-Rechnungspflicht seit Jahresbeginn 2025

Hier Details zu Übergangsregelungen und Ausnahmen.

B2B-Umsätze, also Leistungen zwischen inländischen Unternehmen, sollen künftig in erster Linie per E-Rechnung fließen. (Foto: Pixabay)
B2B-Umsätze, also Leistungen zwischen inländischen Unternehmen, sollen künftig in erster Linie per E-Rechnung fließen. (Foto: Pixabay)

Seit dem 1.1.2025 gilt in Deutschland die generelle Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen, sogenannten E-Rechnungen, für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen, auch B2B-Umsätze genannt. Darauf weist Roland Franz hin, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert. Bei Leistungen an den Endverbraucher besteht nach wie vor keine Pflicht für die Erteilung einer E-Rechnung.

Übergangsregelungen

„Im Rahmen der Übergangsregelung können Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin Rechnungen in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gilt diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen“, präzisiert Steuerberater Roland Franz den Vorgang.

Ausnahmen

Neben der Übergangsfrist gibt es auch langfristig Ausnahmen, aber nur für bestimmte Rechnungsarten. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich Rechnungen von Kleinunternehmern (nach § 19 Umsatzsteuergesetz) von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.

Keine Übergangsfristen

Für den Empfang einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsfrist. Seit dem 1.1.2025 muss der Rechnungsempfänger im Geschäftsbereich sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.