RECHT: Steinschlagschaden durch Mäharbeiten

 Bild: Pixabay
Bild: Pixabay
Claus Bünnagel

Ein Linienbusfahrer stand an der Haltestelle, als in unmittelbarer Nähe Mäharbeiten durchgeführt wurden. In deren Zuge schleuderte ein Stein gegen den Linienbus, der dadurch an der hinteren Scheibe beschädigt wurde. Der Linienbusunternehmer, der seine Busse im Frankfurter Raum im Nahverkehr einsetzt, verlangte vom Schadensverursacher entsprechenden Ersatz, denn der Mähbetrieb habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Busunternehmer Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main ein, die überwiegend Erfolg hatte (AZ: 26 U 4/21).

Dieser Inhalt kann nur von angemeldeten Abonnenten vollständig gelesen werden. Er ist Teil der Online-Ausgabe des Print-Magazins. Sie können uns unverbindlich und kostenlos im Probeabo testen, mit dem Sie zwei Ausgaben kostenlos erhalten. Die Online-Ausgabe des Print-Magazins können Sie jedoch nur im Jahres- oder Studentenabo lesen.

Als Abonnent können Sie mit Ihrer Leistungsempfänger-Nummer einen Abo-Account eröffnen und das komplette Magazin online lesen:

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne:

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Unsere News, Fotostrecken, Videos und anderen Online-Services, wie bspw. unseren Newsletter, stellen wir Ihnen auch weiterhin kostenslos zur Verfügung.

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel RECHT: Steinschlagschaden durch Mäharbeiten
Seite 41 | Rubrik Mobilität