Ein Linienbusfahrer stand an der Haltestelle, als in unmittelbarer Nähe Mäharbeiten durchgeführt wurden. In deren Zuge schleuderte ein Stein gegen den Linienbus, der dadurch an der hinteren Scheibe beschädigt wurde. Der Linienbusunternehmer, der seine Busse im Frankfurter Raum im Nahverkehr einsetzt, verlangte vom Schadensverursacher entsprechenden Ersatz, denn der Mähbetrieb habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Busunternehmer Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main ein, die überwiegend Erfolg hatte (AZ: 26 U 4/21).
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