RECHT: Kündigung wegen Nichttestung

Claus Bünnagel

Zwar könne der Arbeitgeber seinen angestellten Fahrer kündigen, der sich weigere, den zweimal pro Woche vor Arbeitsbeginn angeordneten Covid-19-Schnelltest durchzuführen. Allerdings sei der Verkehrsbetrieb zuvor verpflichtet, dem Fahrer eine verhaltensbedingte Abmahnung auszusprechen. Dies hat das Hamburger Arbeitsgericht in einem aktuellen Rechtsstreit (AZ: 27 Ca 208/21) entschieden. Das Gericht folgte nicht der Auffassung des Fahrers, dass die Anordnung, sich vor Arbeitsbeginn einem Schnelltest zu unterziehen, nicht unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers falle.

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Seite 44 | Rubrik Mobilität