RECHT: Keine Reiseveranstalterhaftung, wenn es bei der Sicherheitskontrolle stockt

 Bild: Adobe Stock / vegefox.com
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Claus Bünnagel

Der Fall: Die Fluggäste trafen 220 Minuten vor Abflug am Flughafen ein. Trotzdem kamen sie zu spät am Gate an, das beim Eintreffen bereits geschlossen war. Der Gepäckaufgabeschalter öffnete um 11 Uhr. Nach Aufgabe ihres Gepäcks um 11:20 Uhr begaben sie sich – so die Fluggäste – zur Sicherheitskontrolle, wo sie dann bis ca. 13 Uhr warten mussten. Statt der üblichen 20 Schalter sei lediglich einer geöffnet gewesen. Die Reisegäste verlangten vom Reiseveranstalter die Erstattung des vollen Reisepreises – vergeblich. Deshalb verklagten sie diesen beim Amtsgericht München.

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Seite 45 | Rubrik Mobilität