Mitarbeiter wehrt sich gegen Maskenpflicht: Arbeitsgericht Siegburg bestätigt Pflicht des Arbeitgebers

Ordnet der Arbeitgeber in seinem Gebäude eine Maskenpflicht an, muss der Arbeitnehmer diese einhalten. Bild: Pixabay
Ordnet der Arbeitgeber in seinem Gebäude eine Maskenpflicht an, muss der Arbeitnehmer diese einhalten. Bild: Pixabay
Claus Bünnagel

Ein Arbeitgeber verpflichtete seine Belegschaft schriftlich, ab dem 11. Mai 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Pflicht galt für alle Flure und Gemeinschaftsräume sowie beim Betreten des Gebäudes durch das Personal. Allerdings weigerte sich ein Mitarbeiter dieser Pflicht nachzukommen und legte ein ärztliches Attest vor, dass der Arbeitgeber nicht akzeptierte. Der Mitarbeiter zog vors Arbeitsgericht Siegburg, um feststellen zu lassen, dass er von der Maskenpflicht befreit sei. Das Gericht hat allerdings die Klage abgewiesen, denn die Gesundheit und der Schutz vor Infektion mit dem Corona-Virus habe Vorrang (AZ: 4 Ga 18/20).

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Seite 46 | Rubrik Mobilität